Europawahl 26.5.2019
„Alle Angelegenheiten“ berechtigt nicht zum Wahlausschluss
Nach dem Europawahlgesetz ist ein Mensch, für den eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Alle Angelegenheiten“ eingerichtet wurde, bisher vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht hält jedoch einen Wahlausschluss für verfassungswidrig. Nach einer einstweiligen Anordnung vom 15. April 2019 sind betroffene Personen nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament am 26.5. 2019 aufzunehmen.
Der Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis für Unionsbürger ist separat zu stellen.
Der Antrag ist an das Amt für Wahlen der Stadt-/Gemeindeverwaltung des Wohnsitzortes zu richten und vom rechtlichen Betreuer zu unterschreiben.
Achtung Antragsfrist! (3 Wochen vor der Wahl)
Autor:Neithard Kuhrke aus Wesel |
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