31.12.2011 - Jugendschutz gilt auch Silvester

Eltern und Kinder freuen sich auf den Jahreswechsel. Doch während die meisten Erwachsenen den Silvesterabend gemütlich im Kreis von Familie oder Freunden verbringen, steht vielen Jugendlichen der Sinn eher nach Party. Die meisten haben ihren Plan für die perfekte Silvester-Sause längst in der Tasche. Doch Jugendschützer mahnen zur Umsicht.

Jugendschutz: Bestimmungen zum Ausgehen

"Grundsätzlich gilt auch an Silvester das Jugendschutzgesetz", erklären die beiden Jugendpfleger Jörg Cordruwisch und Rainer Schott gegenüber merkur-online.de. Und das schreibt Eltern und Veranstaltern von Partys strikte Regeln vor: So dürfen sich Jugendliche nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten nach Mitternacht in einer öffentlichen Gaststätte oder Diskothek aufhalten. Einzige Ausnahme: Findet in der Gaststätte die Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe statt, gilt die Beschränkung nicht. Die Tabelle zeigt die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen zum Aufenthalt in Diskotheken und Gaststätten im Überblick:

Jugendliche 14-16 Jahre alt / bis 22 Uhr
In Begleitung eines Erziehungsberechtigten ist der Aufenthalt auch nach 22 Uhr gestattet!

Jugendliche 16-18 Jahre alt / bis 24 Uhr
In Begleitung eines Erziehungsberechtigten ist der Aufenthalt auch nach 24 Uhr gestattet!

Personen über 18 Jahre / unbegrenzt
In Begleitung eines Erziehungsberechtigten ist der Aufenthalt auch nach 22 Uhr gestattet!

Jugendschutz-Regelungen zum Alkoholkonsum

Da die meisten Silvesterpartys aber eben nicht von Jugendhilfeträger veranstaltet werden, bliebe den Teenagern nur, sich von ihren Eltern in den Club begleiten zu lassen. Für die meisten ist das aber wohl keine allzu verlockende Alternative. Die Lösung des Problems scheinen privat ausgerichtete Partys zu sein. Hier seien die Eltern in der Pflicht, so die Jugendpfleger Cordruwisch und Schott. Eltern könnten sich demnach sogar strafbar machen, wenn auf der privat ausgerichteten Fete ihres minderjährigen Sprösslings die Regelungen zum Alkoholausschank an Jugendliche missachtet würden.

Noch immer sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Alkoholkonsum nicht jedem vertraut. Die Aufstellung zeigt, welcher „Getränke-Konsum“ erlaubt ist und was nicht:

Jugendliche unter 14 Jahre
verboten – jeglicher Alkoholkonsum

Jugendliche 14-16 Jahre alt
Bier, Wein/Sekt, Mixgetränke mit Wein oder Bier,
erlaubt – nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten
verboten - Mixgetränke mit Spirituosen / Spirituosen

Jugendliche 16-18 Jahre alt
erlaubt – Bier, Wein/Sekt, Mixgetränke mit Wein oder Bier,
verboten - Mixgetränke mit Spirituosen / Spirituosen

Personen über 18 Jahre / sämtlicher „Getränke-Konsum“ erlaubt

Bei Privatpartys ist der Jugendschutz Elternsache

Dass Kontrolle an dieser Stelle nötig ist, zeigt eine Statistik, die in dieser Woche von der Krankenkasse DAK veröffentlicht wurde. Demnach sind im Jahr 2009 die Fallzahlen von alkoholbedingten Krankenhauseinlieferungen zum Teil massiv gestiegen. Das sogenannte Komasaufen unter Jugendlichen nehme demnach weiterhin deutlich zu, so dass bei immer mehr Teenagern die Party mit der Einlieferung in die Notaufnahme endet. Die DAK-Zahlen weisen für einen Zeitraum von zehn Jahren in einigen Bundesländern sogar beinahe eine Verdopplung aus. Bei privaten Silvester-Feiern von Minderjährigen verantworten deren Eltern die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen.

Bier und Böller - eine gefährliche Mischung

Doch nicht nur aus rechtlichen Gründen empfiehlt es sich für Eltern, genau hinzusehen, was der Nachwuchs und seine Gäste auf der privaten Silvesterparty so treiben. Denn mit steigendem Alkoholpegel erhöht sich auch die Gefahr von Unfällen mit Feuerwerk und Silvesterknallern. Gerade Jugendliche unterschätzen oft die Wirkung von Alkohol. Wenn dann um Mitternacht die Knallerei losgeht bleibt die nötige Vorsicht beim Böllern schnell auf der Strecke.

Autor:

Friedel Görtzen aus Wesel

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