Streitpunkt "Kundenstopper": Was in der Weseler City erlaubt ist und was nicht
Dicke Luft zwischen einigen Geschäftsläuten und der Stadt Wesel. Der Grund: die „Gestaltungssatzung“, die Anfang 2012 in Kraft trat.
Die Satzung wurde erarbeitet, um das mit der Zeit entstandene „gestalterische Wirrwarr“ wieder in ein „abgestimmtes Stadtbild“ zurück zu führen. Hauptanstoßpunkt für die über 100 Gewerbetreibenden in den Nebenstraßen der Fußgängerzone ist derzeit die Neuregelung der Verwendung von Werbeständern, auch Kundenstopper genannt.
„Wir haben mit unseren Geschäften in den Nebenstraßen der Fußgängerzone keine Möglichkeit mehr, auf uns aufmerksam zu machen“, beklagt Monika Pennekamp die aktuelle Situation. „Früher konnten wir mit Hinweisschildern in der Fußgängerzone auf unser Geschäft und das Angebot unserer Betriebe aufmerksam machen. Das ist auf Grund der Gestaltungssatzung jetzt bei Strafe verboten.“
Die neuen Regeln in Kurzform: Pro Einzelhandels- bzw. Gastronomiebetrieb ist nur ein Werbeständer zulässig, der in maximal 1,30 Meter Abstand zur jeweiligen Betriebes aufgestellt werden darf.
Sonderformen wie Eistüten, oder Kinderspielgeräte, Autos und Helikopter sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich in zum Straßenraum und der baulichen Umgebung untergeordneten Dimensionen bewegen.
Für Betriebe in den angrenzenden Nebenlagen der Fußgängerzone wird durch die Stadt Wesel eine Möglichkeit geschaffen, auf Kosten der Antragsteller im Bereich der Fußgängerzone einen Hinweis auf ihren Betrieb zu platzieren, z.B. in Form von zentralen Werbehinweisschildern (ähnlich Schildern mit Straßennamen) an einem Mast.
Der letzte Punkt erregt nach Meinung der Geschäftsleute wenig bis keine Aufmerksamkeit bei den Kunden. „Wir fragen unsere neuen Kunden, wie sie auf uns aufmerksam geworden sind, Das Schild in der Fußgängerzone, hatte bisher noch niemand bemerkt“, sagt Sebastian Hahn, Restaurantbetreiber auf der Doelenstraße, dessen „unbeachtetes Hinweisschild“ in der Fußgängerzone das erste war.
„Zufällig findet uns keiner, zumal die Einsicht in die Seitenstraßen oft durch parkende Lieferfahrzeuge verdeckt ist“, so Walter Schweers, Betreiber eines Imbisses „Am Blauen Hahn“. Er habe „keinerlei Möglichkeit, auf unser aktuelles Tagesangebot aufmerksam zu machen“. Die „Stopper“ in der Fußgängerzone sind für uns überlebenswichtig, aber mittlerweile, bei Strafandrohung von 30 Euro, verboten, klagen die Beteiligten.
Einzige erlaubte, aber sehr teure Möglichkeit: die stadtbekannten Esel, angeschafft zu Werbezwecken. Der Sonderstatus der Kunststoff-Grautiere erregt ebenfalls den Unmut der Nebenstraßen-Gewerbler.
Bei vielen betroffenen Gewerblern ging der Umsatz um mehr als 30 Prozent zurück. „Es ist abzusehen, dass der ein oder andere auf der Stecke bleiben wird“, so die allgemeine Befürchtung.
Wer noch gar nicht im Thema ist, findet hier weitere Infos.
Autor:Erwin Pottgiesser aus Wesel |
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