NGG-Info: Bis Ende Februar dürfen Gastronomie-Angestellte ihr Weihnachtsgeld nachfordern!
Weihnachtsgeld im Februar: Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) rät Gastronomie-Beschäftigten im Kreis Wesel zu einem genauen Blick auf ihre Jahreslohnabrechnung 2015.
„Jeder sollte einmal prüfen, ob er im vergangenen Jahr seine Weihnachtsgeldzahlung bekommen hat. Etliche Chefs der Gastro-Branche ‚vergessen‘ gerne die jährliche Sonderzahlung für ihre Angestellten“, sagt Hans-Jürgen Hufer. Der Lohncheck lohne sich, so der Geschäftsführer der NGG Nordrhein. Denn bis Ende Februar könnten die Beschäftigten das fehlende Weihnachtsgeld nachfordern.
Für Hans-Jürgen Hufer sind die „Weihnachtsgeld-Muffel“ unter den Gastro-Arbeitgebern ein jährliches Dauerärgernis. Das gelte im Kreis Wesel gerade für kleinere Betriebe. Die NGG schätzt, dass bis zur Hälfte der Beschäftigten in der Branche das Weihnachtsgeld vorenthalten und bislang auch nicht nachgezahlt worden ist.
„Eigentlich muss das Weihnachtsgeld mit der letzten November-Auszahlung auf dem Gehalts-Konto auftauchen. All diejenigen, die die Sonderzahlung im letzten Jahr nicht bekommen haben, sollten sich schleunigst bei ihrem Chef melden. Am besten schriftlich und spätestens bis zum 29. Februar. Danach verfällt der Anspruch und das Geld ist endgültig futsch“, so der NGG-Geschäftsführer.
Die Gewerkschaft hofft, dass sich möglichst viele in den kommenden Wochen gegen die „Weihnachtsgeld-Prellerei“ wehren. „Denn Weihnachtsgeld hängt nicht vom guten Willen des Chefs ab, es ist das gute Recht der Beschäftigten. Es steht jedem, der mindestens ein Jahr im Betrieb arbeitet, ein halber Monatslohn als Weihnachtsgeld zu – vom Koch bis zur Kellnerin und vom Zimmermädchen bis zum Nachtportier“, so Hufer. Für einen jungen Koch seien dies immerhin 900 Euro.
Autor:Lokalkompass Kreis Wesel aus Wesel |
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