NGG: Auch Minijobber und Teilzeitkräfte dürfen an Betriebsratswahlen teilnehmen

Foto: NGG

Mini-Jobber dürfen mitbestimmen: Wenn am 1. März in den Firmen im Kreis Wesel die Betriebsratswahlen starten, gilt das ausdrücklich auch für geringfügig Beschäftigte. Darauf hat die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) hingewiesen.

„Mini-Jobber in Bäckereien, Restaurants oder Hotels haben bei Wahlen in ihren Betrieben das gleiche Stimmrecht wie Vollzeitbeschäftigte. Übrigens genauso wie Azubis über 18 Jahre und Leiharbeiternehmer, die für mindestens drei Monate in der Firma eingesetzt sind“, stellt Hans-Jürgen Hufer klar.

Der Geschäftsführer der NGG-Region Nordrhein will bei den Beschäftigten der Lebensmittel- und Gastro-Branche im Kreis Wesel die „Wahllust“ wecken: „Man kann vier Jahre einen tiefen Diener machen und alles abnicken. Oder eben einmal zur Wahl gehen. Dieses Kreuz lohnt sich.“
Deshalb sollten die Belegschaften aller Unternehmen im Kreis Wesel mit fünf und mehr Mitarbeitern die Chance nutzen, einen Betriebsrat auf die Beine zu stellen. Betriebsratswahlen seien keine „Good-Will-Veranstaltung“ des Chefs, sondern das gute Recht der Beschäftigten.

In vielen Fragen redeten die Betriebsräte in den Unternehmen ein gewichtiges Wörtchen mit. Hans-Jürgen Hufer: „Das geht von Pausen-, Arbeitszeit- und Überstundenregelungen über den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz bis hin zu Kündigungen.
Die Beschäftigten können ihre Arbeitsbedingungen konkret mitgestalten und verbessern.“ Mitbestimmung sei ein wichtiges Stück Demokratie hinter den Betriebstüren. Deswegen sei der Gang zur Wahlurne im Betrieb wichtig.

Autor:

Lokalkompass Kreis Wesel aus Wesel

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