Minijob in der Gastronomie: Teilzeitkräfte sollen auf Arbeitsvertrag bestehen!

Beim Kellnern über den Tisch gezogen: Mini-Jobber in der Gastronomie – viele laufen ihrem Urlaubsanspruch hinterher. Auch eine Lohnfortzahlung bekommen sie häufig nicht, wenn sie mal krank werden. Dabei haben sie die gleichen Rechte wie reguläre Kräfte auch. Darauf hat die NGG hingewiesen. | Foto: NGG
  • Beim Kellnern über den Tisch gezogen: Mini-Jobber in der Gastronomie – viele laufen ihrem Urlaubsanspruch hinterher. Auch eine Lohnfortzahlung bekommen sie häufig nicht, wenn sie mal krank werden. Dabei haben sie die gleichen Rechte wie reguläre Kräfte auch. Darauf hat die NGG hingewiesen.
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Keine „Jobs zweiter Klasse“: Wenn es um die Rechte von Mini-Jobbern geht, nehmen es nach Ansicht der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) viele Chefs im Kreis Wesel mit dem Gesetz nicht so genau. Leidtragende seien die Beschäftigten. Viele Arbeitgeber wüssten nicht, dass ihre geringfügig Beschäftigten den anderen Arbeitnehmern gleichgestellt seien.

Nicht selten drückten sich Mini-Job-Chefs allerdings auch bewusst um ihre Pflichten. „Nur so ist es zu erklären, dass viele 450-Euro-Jobber keinen bezahlten Urlaub, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auch keine tariflichen Feiertagszuschläge bekommen. Dabei haben sie auf alles Anspruch“, sagt Hans-Jürgen Hufer und verweist auf Beobachtungen, die die NGG insbesondere in der Gastronomie macht. Für den Geschäftsführer der NGG-Region Nordrhein steht fest: „Gerade im Bereich der Mini-Jobs werden Arbeitnehmerrechte von den Chefs häufig missachtet – entweder aus Unkenntnis oder Vorsatz. Umso wichtiger ist es, dass die geringfügig Beschäftigten wissen, was ihnen zusteht.“

Hans-Jürgen Hufer geht davon aus, dass in den kommenden Wochen mit Blick auf die Sommersaison in der Gastronomie im Kreis Wesel wieder zusätzliche Mini-Jobber angeworben werden, um Spitzen abzudecken. Bei der Einstellung sollten die Beschäftigten auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag bestehen, in dem Urlaubanspruch und Lohnfortzahlung festgeschrieben sind.

Um die häufige Missachtung von Arbeitnehmerrechten bei Mini-Jobbern besser in den Griff zu bekommen, sollte nach Meinung der NGG die Einhaltung der gesetzlichen Standards künftig stärker kontrolliert werden. Nach Angaben der NGG gibt es rund 47.480 geringfügig Beschäftigte im Kreis Wesel. Sie beruft sich dabei auf die aktuellen Zahlen der Arbeitsagentur. Hans-Jürgen Hufer: „Wir sehen die große Zahl von Mini-Jobbern allerdings mehr als kritisch. Hierdurch werden Vollzeit-Stellen verdrängt. Insbesondere für Frauen wird eine geringfügige Beschäftigung vielfach zur Sackgasse. Der Übergang in einen regulären Vollzeit-Job gelingt nur selten. Zudem ist Altersarmut vorprogrammiert.“

Autor:

Lokalkompass Kreis Wesel aus Wesel

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