Einführung der Elektronischen Lohnsteuerkarte wird verschoben

Die Einführung der elektronischen Steuerkarte wurde nun definitiv verschoben. Geplant ist die Einführung nun zum 01.01.2013. Hierzu liegt eine entsprechende Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vor. Was bedeutet das nun für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine evtl. ausgestellte Ersatzbescheinigung 2011 und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiterhin gültig und werden vom Dienstgeber dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde gelegt.

Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden. Eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt besteht, sofern die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 2012 zugunsten des Arbeitnehmers abweicht, oder die Steuerklasse II bescheinigt ist und die Voraussetzungen dafür entfallen sind.

Es wird empfohlen, auch Änderungen, die sich zu ungunsten des Mitarbeiters auswirken, z. B. Verringerung der Kinderfreibeträge, korrigieren zu lassen. Erfolgt dies nicht, werden mit der Einkommenssteuererklärung die entsprechenden Steuern nachgefordert. Der Dienstgeber braucht nicht zu prüfen, ob die einzelnen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Grunde bzw. der Höhe nach noch vorliegen.

entnommen: INTRANET BISTUM MÜNSTER

verfasst von: Bernhard Hegemann / 15.12.2011

Autor:

Friedel Görtzen aus Wesel

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