Zum Schutz vor Vogelgrippe-Virus: Aufstallungspflicht in weiten Teilen des Kreises Wesel
Aufgrund von zunehmenden Influenzafällen bei Wildvögeln, die durch die hochpathogene Virusvariante H5N8 (Vogelgrippe) hervorgerufen werden, muss Geflügel in weiten Teilen des Kreises Wesel aufgestallt werden.
Betroffen sind laut Mitteilung der Kreisverwaltung zunächst Alpen, Dinslaken, Hamminkeln, Hünxe, Rheinberg, Sonsbeck, Voerde, Wesel und Xanten. Der Erlass ist zeitlich nicht begrenzt.
Zahlreiche verendete Tiere, vor allem im Bereich der Plöner Seen, belegen die außerordentliche Gefährlichkeit des aktuellen Virus. Das Friedrich-Loeffler-Institut hat am Mittwoch, 9. November, eine „Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8“ veröffentlicht. Danach ist bundesweit von einem hohen Gefährdungspotential auszugehen. Der Kontakt von Wildvögeln und Hausgeflügel muss vor allem in Wildvogelrastgebieten vermieden werden. Schutz bieten in erster Linie Biosicherheitsmaßnahmen der Tierhalter.
Die Aufstallung von im Freien gehaltenen Hausgeflügel im Rastgebiet der arktischen Wildgänse am Unteren Niederrhein ist eine der wichtigsten vorbeugenden Maßnahmen. Hinzu kommt eine gute Betriebshygiene. Vor einem Viruseintrag aus der Umgebung in einen Stall schützen Schutzkleidung, vor allem Schuhüberzieher und auch Desinfektionsmatten am Stalleingang. Wildvögel sollten keinen Zugang zu Einstreu, Futter oder Tränken haben. Ausnahmen von der Stallpflicht können nur in unabwendbaren Einzelfällen und nur unter hohen Auflagen zugelassen werden. Flankiert werden die Maßnahmen durch Untersuchungen von Wildgänsen, Federwild und auch Hausgeflügel.
Tritt Geflügelpest, wie bestimmte Formen der Influenza bezeichnet werden, auf, erkranken und sterben in der Regel innerhalb kürzester Zeit große Teile eines betroffenen Bestandes. Zur Früherkennung sieht die Geflügelpestverordnung vor, dass jeder Geflügelhalter unverzüglich tierärztliche Abklärungsuntersuchungen hinsichtlich der Geflügelpest einzuleiten hat, wenn innerhalb von 24 Stunden drei oder mehr Tiere bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als zwei Prozent der Tiere bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren verenden.
Gleiches gilt bei einem erheblichen Rückgang der Legeleistung oder der üblichen Gewichtszunahme. Bei ausschließlicher Haltung von Enten oder Gänsen gelten diese Verpflichtungen bei Verdreifachung der üblichen Sterblichkeit oder einem fünfprozentigen Rückgang der Legeleistung.
Die Geflügelpest ist anzeigepflichtig. Verdachtsfälle sind dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich zu melden. Außerhalb der Dienstzeit ist die amtstierärztliche Rufbereitschaft über die Leitstelle des Kreises Wesel erreichbar.
Alle Geflügelhaltungen müssen bei der Tierseuchenkasse des Landes Nordrhein- Westfalen gemeldet sein unter http://www.tierseuchenkasse.nrw.de.
Bisher sind keine Fälle von HPAIV H5N8 Infektionen beim Menschen bekannt.
Autor:Lokalkompass Kreis Wesel aus Wesel |
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