Wesel-Bislich Demo gegen „Baggern ist BIO“ am 27. September
Staatsanwaltschaft Duisburg ermittelt wegen Demo-Leitung
Die Staatsanwaltschaft Duisburg soll ermitteln wer die Demonstration auf der Zufahrtsstraße (öffentliche Straße) zum Veranstaltungsort des Symposiums „Baggern ist BIO“ geleitet haben könnte. Das Verfahren umfasst die § 21 bis 28 des Versammlungsgesetzes, Abschnitt IV Straf- und Bußgeldvorschriften. In diesen Bußgeldvorschriften geht es im Wesentlichen darum, ob die Demo die Veranstaltung „Baggern ist BIO“ zu verhindern, zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vorgenommen oder angedroht oder grobe Störungen verursacht hat, ja sogar darum, ob Waffen mit im Spiel waren, Uniformen als Ausdruck einer politische Gesinnung getragen wurden. In den Bußgeldvorschriften sind Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 3 Jahren oder Geldbußen aufgeführt.
Lediglich in § 26 geht es darum, ob die Demo ohne Anmeldung nach § 14 durchgeführt wurde? In diesem Paragraph ist geregelt, dass Versammlungen/Demos „...spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.“ und „In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.“
„Schriftliche Äußerung als Zeuge“
Diese Aufforderung erhielt ich nun von der Kreispolizeibehörde (Kriminalkommissariat) Wesel, da ich am 27. September als Bürgerreporter vor Ort war.
Ja, ich war vor Ort, der Sache wegen und mich hat nicht interessiert wer dort die Leitung hatte, und ob es überhaupt eine Leitung gab. Da der 27. Sep. ein Donnerstag war, gehe ich davon aus, dass es sich nicht um eine seit langer Hand vorbereitete Demo handelte, sondern eher eine spontane Demo, die m. W. keiner Leitung bedarf und durch die Versammlungsfreiheit des Art. 8 des Grundgesetzes abgedeckt wird. So hat denn auch das Bundesverfassungsgericht durch den sogenannten „Brokdorf-Beschluss“ die Zulässigkeit von Spontanversammlungen/Demos eindeutig als zulässig erklärt (BVerfG, 14.05.1985, Az.: 1 BvR 233, 341/81). – Eine Spontanversammlung/Demo ist auch nichtangemeldet zulässig und es liege gerade in der Natur dieser Versammlungen, dass sie keine Veranstalter/Leiter aufweist und dass eine Anmeldungserfordernis die Versammlung zunichtemachen würde.
Zum Bericht Wesel-Bislich: Demo bei „Baggern ist Bio!“ hier klicken
Autor:Günter van Meegen aus Bedburg-Hau |
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