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Das Baugrundstück an der Körner.- und Brückstraße, Eigentümer Herr Markus Meyer, habe ich im vorigen Jahr i. A. einer Immobilienfirma aus Oberhausen bau.-und planungsrechtlich untersucht. Danach ist das Baugrundstück nur straßenrandmäßig bebaubar gem. § 34 BauGB. Im hinteren Bereich ist die Bebauung des Baugrundstücks nur! im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB möglich. Der Eigentümer braucht garnicht sauer sein, denn die Entscheidung des Planungsamtsleiters der Stadt...
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