Tipps für Unternehmen
Kurzarbeitergeld das Mittel der Wahl
„Kurzarbeit war auch in der Krise 2008/2009 das Mittel der Wahl, um Arbeitsplätze zu retten“, sagt Wolfgang Schmitz. Er lobt die kurzfristig verabschiedeten Sonderregelungen und den erleichterten Bezug ausdrücklich: „Die Ereignisse überschlagen sich. Unternehmen brauchen schnelle Hilfen. Kurzarbeit ist jetzt sehr kurzfristig abrufbar – das ist für Unternehmen immens wichtig.“ Das neue Kurzarbeitsmodell sieht zudem eine deutlich stärkere Arbeitszeitreduktion als bisher vor, inklusive der Möglichkeit, vorübergehend gar nicht zu arbeiten.
„Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht jetzt, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent haben“, sagt Schmitz. Weitere Neuerungen: Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, sofern dies tarifvertraglich geregelt ist, kann verzichtet werden.
Die Bundesagentur für Arbeit informiert in Videos und Leitfäden umfassend rund um das neue Kurzarbeitergeld: www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld.
Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können sie dieses beantragen. „Wenden Sie sich dazu an Ihren Arbeitgeber-Service. Von ihm erhalten Sie die Zugangsdaten, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können“, so Schmitz. Die Anträge können über Online-Portal der Arbeitsagentur eingereicht oder am Rechner ausgefüllt und dann ausgedruckt bei der zuständigen Filiale der Agentur für Arbeit eingereicht werden.
„Die neuen Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März“, sagt Schmitz. Ist die Kurzarbeit bewilligt, erhalten Arbeitnehmer 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts für die ausfallende Arbeitszeit. Bei Arbeitnehmern mit Kindern sind es 67 Prozent. „Wer also beispielsweise statt fünf Tagen nur noch vier Tage pro Woche arbeitet, bekommt für diese Tage das volle Gehalt. Für den ausgefallenen Tag errechnet der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus.“ Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit.
Der Unternehmerverband hat auf seiner Homepage eine Sonderseite mit aktuellen Informationen zum Corona-Virus eingerichtet: www.unternehmerverband.org/aktuelles/initiativen/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen.
Autor:Sibylle Brockschmidt aus Mülheim an der Ruhr |
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