M H F C – Mitgliederversammlung 2017

Mitgliederversammlung MHFC 2017
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M H F C – Mitgliederversammlung 2017

(Geschlossene Gesellschaft)

Tagesordnung:

1. Begrüßung der anwesenden Mitglieder, gesetzliche Vertreter und Betreuer durch den Clubleiter Detlev Schierok
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung der Tagesordnung

2. Bekanntgabe des Tätigkeitsberichts für den Zeitraum vom 01.01. – 31.12.2016

3. Bekanntgabe des Kassenberichts für den Zeitraum vom 01.01. – 31.12.2016

4. Aussprache über vorgenannte Berichte

5. Antrag auf Entlastung der Clubleitung

6. Sonstiges

Wir wünschen der Veranstaltung einen angenehmen Verlauf.

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB), in der Praxis teilweise auch als (Jahres-)Hauptversammlung bezeichnet. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Insbesondere bestellt die Mitgliederversammlung den Vereinsvorstand und beruft diesen ab (§ 27 BGB), soweit die Satzung diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ zuweist.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vereinsvorstand. Dieser ist dazu verpflichtet in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten (§ 36 BGB). Zudem gewährt das Gesetz, soweit die Satzung eines Vereins nichts anderes bestimmt, einer Minderheit von zehn Prozent der Mitglieder das Recht, den Vorstand zur Einberufung zu zwingen (§ 37 BGB). Eine jährliche Einberufung − wie bei der ordentlichen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist demgegenüber nicht vorgeschrieben. Freilich ist es praktisch üblich, dass die Satzungen von Vereinen eine solche regelmäßige Mitgliederversammlung vorsehen.
Für den Ablauf der Mitgliederversammlung trifft das Gesetz nur wenige Vorgaben, von denen zudem auch durch die Satzung abgewichen werden darf (§ 40 BGB). Entscheidungen werden grundsätzlich mit relativer Mehrheit gefasst (§ 32 Abs.1 S.3 BGB). Ein satzungsändernder Beschluss erfordert eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen, während die Änderung des Vereinszweckes sogar die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich macht (§ 33 BGB). Die Mitglieder eines Vereins können einen Beschluss auch ohne Versammlung fassen, wenn alle ihre Zustimmung schriftlich erklären (§ 32 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus können Mitgliederversammlungen auch über das Internet abgehalten werden, z. B. per Chat oder Wiki, wenn das in der Satzung vorgesehen ist.

Die Aufgaben eines Vereinsvorstandes

Strategisches und operatives Geschäft

Darunter fallen alle Aufgaben im Bereich Planung, Koordination, Organisation und Kontrolle. Auch repräsentative Pflichten sind hier mit inbegriffen. Viele Geschäftsführer oder anderweitig selbstständig Tätige sind für diese Aufgaben meist prädestiniert, weil es eben oft Überschneidungen mit den Aufgaben in einem Unternehmen gibt.

Verwaltungsaufgaben

Neben den strategischen und operativen Führungsaufgaben müssen natürlich auch Kenntnisse in normalen Verwaltungsaufgaben bestehen. Darunter versteht man vor allem die Betreuung von Mitgliedern etc.

Recht, Steuern, Versicherungen

In vielen anderen Bereichen kann man an seinen Aufgaben wachsen. Die Aufgaben im Bereich Recht, Steuern und Versicherungen lassen sich in der Regel aber nur mit einer speziell ausgebildeten Arbeitskraft bzw. einem Vereinsvorstand bewältigen. In vielen Bereich deckt der Kassenwart oder Kassierer dieses Aufgabengebiet ab. Oft ist der Kassenwart zudem noch Jurist oder Steuerberater. Dies bietet sich bei diesem Aufgabengebiet auf jeden Fall an.

Kommunikation: Marketing und Öffentlichkeitsarbeit

Allgemeine Kommunikationstalente sind hier an der richtigen Stelle. Wobei man hier zwischen Marketing (eher vertriebslastig) und PR (Öffentlichkeitsarbeit mit Presse & Medien) unterscheiden sollte. Der Marketer mit seinen Konzepten, wie Geld oder andere Güter an Land gezogen werden können, hat ein wirklich differenzierendes Aufgabengebiet zum PRler, der den Kontakt zur Presse hat. Am besten ist in diesem Gebiet ein Allrounder, der beide Seiten abdecken kann und möchte.

Jugendarbeit

Die Jugend als einer der wichtigsten Bereiche darf in keinem Vorstand fehlen. Ein Jugendleiter ist für mich ein absolutes Must-have, sofern es sich nicht um einen Verein für Denkmalschutz oder dergleichen handelt. Der Jugendleiter muss sein Team und die jugendlichen Mitglieder koordinieren und organisieren. Bei Sportvereinen zählt zum Beispiel auch die Koordination von Betreuern und Trainern dazu.

Nicht ohne die Mitgliederversammlung

Sicher können Sie nicht wild einfach Personen aus dem Vorstand austauschen. Daher ist es wichtig, das Anforderungsprofil auf der Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern bei der Wahl des Vorstandes und deren Vorstandsmitgliedern zu erläutern. Denn nur dann kann die Mitgliederversammlung auch die geeigneten Personen wählen und somit bestimmen.

Rechte der Mitglieder:

Im Gesetz ist geregelt, dass eine Minderheit von mindestens 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand die Einberufung einer MV verlangen darf (§ 37 BGB). Der Anteil von 10Prozent kann in der Satzung auch höher sein. Für die Mitglieder gibt es gegenüber dem Vorstand ein Informationsrecht bezüglich der Mitgliederzahl.
Mitglieder können MV-Beschlüsse anfechten, allerdings muss dies relativ zeitnah geschehen (Frist bei Wahlen ca. ein Monat, sonst ca. drei Monate) Das einzelne Mitglied hat lediglich im Rahmen der Mitgliederversammlung ein Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann im Rahmen der satzungsmäßig vorgegeben Fristen austreten.
Mitglieder können je nach Satzungsregelung im Vorfeld oder während Mitgliederversammlungen Anträge stellen bzw. die Aufnahme von Tagesordnungspunkten verlangen.
Es besteht ein Anspruch auf Einladung und Teilnahme an allen Mitgliederversammlungen, dies gilt auch für außerordentliche und/oder nichtstimmberechtigte Mitglieder.
Weitere Rechte können sich aus der Satzung ableiten.

Pflichten:

Zahlung des Mitgliedsbeitrags, falls dieser erhoben wird
Vertreten der Vereinsziele bzw. Vermeiden von vereinsschädigendem Verhalten
Ableistung einer bestimmten Zahl von Arbeitsstunden, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist
Befolgen von Satzungsregelungen/Vereinsordnungen
Weitere Pflichten, die sich aus der Satzung/Vereinsordnungen ergeben können

(Quelle: Wikipedia)

Homepage: www.mhfc2001.de

Spenden

Die erfolgreiche Behindertenarbeit des M H F C lässt sich nur mit Spenden verwirklichen.

Der M H F C bedankt sich recht herzlich bei allen Spendern und hofft auch in Zukunft auf die Spendenbereitschaft hilfsbereiter Menschen.

Bankverbindung des M H F C:

Sparkasse Mülheim an der Ruhr
Kontoinhaber: M H F C
IBAN: DE32 3625 0000 0356 5710 37
BIC: SPMHDE3EXXX

Der M H F C stellt allen Spendern auf Anfrage eine Spendenquittung für das Finanzamt aus.

Autor:

MHFC 2001 aus Mülheim an der Ruhr

Webseite von MHFC 2001
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