Tipps zum Arbeitsrecht in Corona-Fällen
Wenn der Ernstfall eintritt...
Rechtsexperte Prof. Dr. Simon A. Fischer von der SRH Fernhochschule erklärt arbeitsrechliche Fragen rund um den Coronavirus.
Krankschreibung und Krankengeld: Wer zahlt das Gehalt im Krankheitsfall?
Im ersten Schritt gilt bei einer Erkrankung infolge einer Corona-Infektion dasselbe wie bei anderen Krankheitsfällen: Man meldet sich beim Arbeitgeber unverzüglich krank und lässt sich vom Arzt krankschreiben. Dann zahlt der Arbeitgeber für maximal sechs Wochen das Gehalt in voller Höhe weiter. Innerhalb dieses Zeitraums wird man in der Regel wieder gesund. Sollte das nicht der Fall sein, zahlt die Krankenkasse im Anschluss das sogenannte Krankengeld.
Quarantäne: Homeoffice oder Entschädigungsleistungen
Sollte es sich um eine staatlich angeordnete Quarantäne handeln und dem Arbeitnehmer dadurch die Ausübung seines Berufs für eine bestimmte Zeit untersagt werden, dann merkt der Arbeitnehmer kaum einen Unterschied zur oben beschriebenen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Denn nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) erhält der Arbeitnehmer sechs Wochen lang eine Entschädigungsleistung gezahlt, die der Höhe des Verdienstausfalls entspricht. Dies gilt natürlich nur, wenn er tatsächlich nicht arbeiten darf und einen Verdienstausfall hat. Bei Arbeitnehmern, die im Homeoffice arbeiten können, greift die Entschädigungsleistung nicht. Im wohl unwahrscheinlichen Fall, dass die Quarantäne länger als sechs Wochen dauert, würde ab der siebten Woche eine Entschädigung gezahlt, die den Leistungen des Krankengeldes entspricht.
Tipp für Arbeitgeber und Selbständige: Entschädigungsleistung kann rückerstattet werden
Die Entschädigungsleistung zahlt der Arbeitgeber. Die Beträge kann er sich jedoch später vom Staat erstatten lassen. Hier ist es für den Arbeitgeber wichtig, dass er die dreimonatige Antragsfrist nicht versäumt. Und noch ein Hinweis: Die Entschädigung gibt es auch für Selbständige.
Verhalten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle einer Infektion
Wenn kein Quarantänefall vorliegt, sollte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in jedem Fall unverzüglich über die Infektion informieren. Denn der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter und somit auch für die nicht infizierten Kollegen. Arbeitgeber können in diesem Fall eine Tätigkeit im Homeoffice anweisen oder, sollte dies nicht möglich sein, den infizierten Arbeitnehmer freistellen.
Zwangsurlaub: Was passiert, wenn der Betrieb schließt oder Arbeitnehmer freigestellt werden?
Wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, seine Arbeitnehmer nicht arbeiten zu lassen, muss er trotzdem weiter das Gehalt bezahlen. Seinen Urlaub muss man dafür nicht opfern. Hier liegt ein Fall des sogenannten Annahmeverzugs vor (vgl. § 615 BGB).
Wenn das eigene Kind erkrankt ist: Wer kümmert sich?
Auch hier gilt dasselbe, wie bei anderen Erkrankungen eines Kindes: Wenn das Kind während der Krankheitsphase der Beaufsichtigung und Betreuung bedarf, muss sich ein Elternteil dies vom Arzt attestieren lassen. Dieses Attest wird umgangssprachlich auch „Kindkrankschreibung“ genannt. In diesem Fall springt die Krankenkasse ein und zahlt dem Arbeitnehmer ein Krankengeld (vgl. § 45 SGB V). Anspruch auf dieses Krankengeld hat man jährlich für 10 Tage je Kind, bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage je Kind. Bei drei und mehr Kindern sind es maximal 25 Tage im Jahr und bei Alleinerziehenden entsprechend 50 Tage. Für die Dauer dieser „Kindkrankschreibung“ hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung gegenüber seinem Arbeitgeber und darf der Arbeit fernbleiben. Der Arbeitgeber schuldet für diese Zeit der Freistellung natürlich kein Gehalt.
Kindergarten oder Schule bleiben wegen Infektionsverdacht geschlossen – und jetzt?
Da das Kind nicht krank ist, greift die „Kindkrankschreibung“ nicht – somit ist Organisationstalent gefragt. Man kann auf ein optimales Umfeld hoffen, in dem zum Beispiel die Großeltern oder andere Familienmitglieder, vielleicht sogar gute Freunde einspringen können. Wo das nicht geht, wird man sich schnell mit dem Arbeitgeber einigen müssen. Vielleicht hat man Glück und er gewährt nicht nur kurzfristig noch nicht verplante Urlaubstage, sondern rundet auch großzügig auf. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung gibt es in diesen Fall leider nicht.
Autor:Andrea Rosenthal aus Mülheim an der Ruhr |
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