Verkauf von Feuerwerksartikeln - Infos alle Regeln, die eingehalten werden müssen

Jeder Händler darf erstmalig Silvesterfeuerwerk verkaufen, wenn er dies im Vorfeld bei der zuständigen Bezirksregierung angemeldet hat. Bei der Lagerung und beim Verkauf von Silvesterknallern sind einige Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen. Welche das sind, darüber informiert die Industrie- und Handelskammer zu Essen.

Beim Erwerb und Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ist das Sprengstoffgesetz in Verbindung mit der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zu beachten.

Seit 2009 sind pyrotechnische Gegenstände gemäß ihrer Gefährlichkeit und ihrem Verwendungszweck in „Kategorien“ eingeteilt. Dabei entspricht die Kategorie F1 etwa der Klasse I und die Kategorie F2 der Klasse II. Zur Kategorie F1 gehören Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen.

Zur Kategorie F2 gehören Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Sie dürfen nur an Erwachsene verkauft und ausschließlich in der Silvesternacht im Freien gezündet werden.
Zu beachten ist auch, dass Feuerwerkskörper nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie eine CE-Kennzeichnung oder das alte BAM-Zulassungskennzeichen aufweisen. Die Kennzeichnungen sind auf den Feuerwerkskörpern abgedruckt. Pyrotechnische Gegenstände höherer Kategorien und Klassen dürfen nur mit ordnungsbehördlicher Genehmigung verkauft und nur an Pyrotechniker abgegeben werden.

Wer darf verkaufen?

Grundsätzlich darf jeder Händler pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 verkaufen. Der Verkauf und die Lagerung sind mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit der zuständigen Bezirksregierung anzuzeigen. Werden pyrotechnische Gegenstände jährlich wiederkehrend zu Silvester vertrieben, so reicht die einmalige Anzeige.

Wann darf verkauft werden?

Gegenstände der Kategorie F1 dürfen das ganze Jahr über verkauft werden. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 an Privatpersonen ist hingegen nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt, in der Regel vom 29. bis 31. Dezember.

An wen darf verkauft werden?

Feuerwerkskörper der Kategorie F2 oder Sortimente, die beide Kategorien enthalten, dürfen nur an Personen ausgehändigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen an Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, ohne Einschränkungen abgegeben werden.

Wo darf verkauft werden?

Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 darf nur innerhalb von Verkaufsräumen erfolgen. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen dagegen sowohl in, als auch außerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden.
Außerdem muss jedem Artikel der Kategorien F1 und F2 eine gut leserliche und deutlich sichtbare Gebrauchsanweisung beigefügt sein. Ist diese nicht auf jedem einzelnen Gegenstand angebracht, dürfen die Artikel nicht einzeln, sondern nur in Verpackungseinheiten überlassen werden, denen eine solche Gebrauchsanweisung beigefügt ist.

Wie muss die Ware gelagert werden?

Die Aufbewahrung hat in Räumen zu erfolgen, die allseitig umschlossen sind, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, in denen weder geraucht wird noch offenes Licht oder offenes Feuer verwendet wird und in denen keine leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Stoffe aufbewahrt werden.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Feuerwerkskörper nur in den originalen Versandverpackungen des Herstellers aufbewahrt werden dürfen.
Das gesamte Merkblatt der IHK zum Thema Feuerwerk ist auf der IHK-Internetseite www.essen.ihk24.de (Dok.-Nr. 25420) erhältlich.

Autor:

Regina Tempel aus Mülheim an der Ruhr

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