Corona aktuell in Mülheim
Regelungen genau beachten - Wechsel ab Freitag möglich
Die Inzidenz ist seit Tagen in Mülheim unter 100. Mülheims Stadtsprecher Volker Wiebels kündigt deshalb die Chance auf weitere Lockerungen an. Eine neue Coronaschutzverordnung wird erwartet und würde dann ab Samstag umgesetzt.
Doch vorher gilt abwarten und ein besonderes Szenario. „Da das Land heute per Allgemeinverfügung bekannt gegeben hat, dass für die Stadt Mülheim an der Ruhr die Bundesnotbremse nicht mehr gilt, tritt ab Freitag, 14. Mai, wieder die Coronaschutzverordnung in Kraft. Diese gilt jedoch nur bis am Samstag. Es bleibt abzuwarten wie die dann ab Samstag geltenden neuen Corona-Regelungen aussehen. Wir erwarten eine überarbeitende Fassung vom Land“, so Stadtsprecher Volker Wiebels.
Wesentliche Änderungen für Freitag (14. Mai) wären:
• Wegfall der Ausgangssperre
• Es dürfen sich nun wieder Personen bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen (Kinder bis 14 Jahren, vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt) aus max. zwei Haushalten treffen.
Aber: Partys und vergleichbare Feiern bleiben weiterhin untersagt!
• Sämtliche Ladengeschäfte dürfen dann wieder (teil)öffnen.
Dabei gilt:
1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte und Kioske,
2. Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs einschließlich sonstiger Verkaufsstände in untergeordneter Anzahl,
3. Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,
4. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
5. Zeitungsverkaufsstellen,
6. Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
7. Blumengeschäfte sowie weitere Einzelhandelsgeschäfte, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen und den Verkauf
hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs (Übertöpfe und so weiter) beschränken,
8. Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden sowie
9. Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (z.B. die sog. Tafeln) dürfen je angefangene zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche eine/n Kund*in einlassen. Abstände sind einzuhalten; es ist mind. eine medizinische Maske zutragen.
Besonderheit: In Handelseinrichtungen mit über 800 qm Verkaufsfläche ist die Kund*innenanzahl auf eine/n je 20 qm begrenzt.
Alle übrigen Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie Reisebüros dürfen unter folgenden Voraussetzungen öffnen (click & meet): Ein Kunde pro 40 qm Verkaufsfläche, vorherige Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum, sichergestellte Rückverfolgbarkeit, Abstände sind einzuhalten, Tragen einer mind. medizinischen Maske.
• In Wettannahmen, Wettbüros ist die Entgegennahme der Spielscheine, Wettern gestattet. Ein Aufenthalt in der betreffenden Einrichtung ist dagegen verboten. Es sind medizinische Masken zu tragen.
• Körperbezogene Dienstleistungen (einschl. Sonnenstudios) sind wieder erlaubt.
Hier gilt: Abstandsregelung, Tragen mind. einer medizinischen Maske, sichergestellte Rückverfolgbarkeit.
Wichtig: Sollte die Maske nicht dauerhaft getragen werden können (z.B. bei der Bartrasur, Gesichtsbehandlung etc.), wird für den/die Kund*in ein negativ bestätigter tagesaktueller Test (alt. vollständig Geimpfte, Genesene) erforderlich und für das Personal alle zwei Tage ein negativ bestätigter Test (alt. vollständig Geimpfte, Genesene). Das Personal hat dann eine Atemschutzmaske zu tragen.
• Zoologische Gärten und Tierparks, nicht frei zugängliche botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks können ohne Testerfordernis, aber mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit wieder besucht werden (in geschlossenen Räumen muss eine medizinische Maske getragen werden). Hier gilt: 20 qm der geöffneten Fläche je Besucher.
• Sog. Fensterkonzerte sind wieder erlaubt, ebenso der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen etc. mit vorheriger Terminbuchung und sichergestellter Rückverfolgbarkeit und in geschlossenen Räumen mit der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (eine Person je 20 qm geöffneter Fläche).
• Im Sport ist wieder die Ausbildung im Einzelunterricht im Freien zulässig sowie das Sporttreiben von Kindergruppen unter freiem Himmel von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. Ansonsten gelten die bekannten Kontaktbeschränkungen (Personen bis zu einer Gesamtzahl von max. fünf Personen - Kinder bis 14 Jahren, vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt - aus max. zwei Haushalten) auch hier.
• Der Betrieb von Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen sowie die Abnahme von theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen sind unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich.
Autor:Jörg Vorholt aus Oberhausen |
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