Corona und die Steuern
Hier gibt es Geld vom Finanzamt zurück
Für das Jahr 2020 haben sich viele steuerliche Änderungen ergeben, die die Bürger finanziell entlasten. Das Finanzamt Mülheim an der Ruhr hat die wichtigsten Änderungen und Hinweise zusammengefasst.
„Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lohnt sich auch in diesem Jahr die Abgabe einer Steuererklärung, denn in den meisten Fällen können sie mit einer Erstattung rechnen“, erklärt Birgit Höltgen, Leiterin des Finanzamts Mülheim an der Ruhr. „Wenn zum Beispiel die beruflichen Ausgaben die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro übersteigen oder hohe Kosten für Handwerkerleistungen angefallen sind, kann das bereits zu einer Steuererstattung führen.“
Die Finanzämter empfehlen, die Einkommensteuererklärung elektronisch über das Online-Finanzamt „ELSTER“ zu erstellen. Hierfür können sich Bürger unter www.elster.de registrieren.
„Die Steuererklärung kann schnell und bequem von zuhause aus erledigt und beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden – ganz ohne Ausdruck und ohne Unterschrift“, sagt Birgit Höltgen „Außerdem können die Bürgerinnen und Bürger über ‚Mein ELSTER‘ elektronische Daten, die zum Beispiel vom Arbeitgeber oder der Versicherung an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, abrufen und direkt in ihre Steuererklärung übertragen.“
Steuerliche Änderungen für das Jahr 2020
Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag für das Jahr 2020 ist um 240 Euro auf 9.408 Euro pro Person gestiegen. So werden bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 9.408 Euro keine Steuern fällig.
Vergünstigungen für Eltern
Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt im Jahr 2020 auf insgesamt 3.906 Euro für jeden Elternteil, also auf 7.812 Euro bei einer Zusammenveranlagung.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 1.908 Euro auf 4.008 Euro pro Jahr erhöht. Die Erhöhung gilt für das erste Kind. Für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind steht Alleinerziehenden weiterhin unverändert ein zusätzlicher Betrag von 240 Euro zu.
Einführung der Homeoffice-Pauschale
Für die Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 können Bürger einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, ansetzen. Diese Pauschale kann an maximal 120 Tagen angesetzt werden, also bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro. Die Pauschale können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Erklärungsvordruck „Anlage N“ unter „Weitere Werbungskosten“ eintragen. Die Homeoffice-Pauschale wird, wie andere Werbungskosten wie Weiterbildungskosten und Kosten für Arbeitskleidung, auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet.
Informationen für Kurzarbeiter
Bürgerinnen und Bürger, die Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr erhalten haben, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das erhaltene Kurzarbeitergeld sowie ein gegebenenfalls vom Arbeitgeber darüber hinaus gezahlter Zuschuss zum Kurzarbeitergeld sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Sie werden daher in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes einbezogen. Dadurch erhöht sich der Steuersatz, der auf das steuerpflichtige Einkommen der Bürger (ohne das steuerfreie Kurzarbeitergeld) angewendet wird.
Steuerfreiheit des Corona-Bonus
Sonderleistungen der Arbeitgeber wegen der Corona-Pandemie an ihre Beschäftigten sind bis zur Höhe von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei. Diese Regelung gilt für Sonderzahlungen ab dem 1. März 2020 und endet zum 30. Juni 2021. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Sonderleistung in einem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt wird.
Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen
Wurden im vergangenen Jahr beruflich veranlasst Reisen unternommen, können Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Diese haben sich wie folgt erhöht: Bei einer 24-stündigen Abwesenheit von 24 auf 28 Euro und bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit von 12 auf 14 Euro. Die Erhöhung auf 14 Euro gilt ebenfalls am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten.
Abgabepflicht der Anlage „Corona-Hilfen“
Bürger, die Einkünfte aus gewerblicher, selbstständiger oder landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielen, müssen für das Jahr 2020 die neue Anlage „Corona-Hilfen“ abgeben. Die Anlage ergänzt die Anlagen G, S und L der Einkommensteuererklärung. Darin ist zu erklären, ob und wenn ja, in welcher Höhe Corona-Zuschüsse bezogen wurden. Die Anlage muss unabhängig davon, ob Corona-Hilfen bezogen wurden, ausgefüllt und abgegeben werden.
Weitere Informationen rund um das Thema Steuern stehen unter www.finanzverwaltung.nrw.de zur Verfügung.
Autor:Andrea Rosenthal aus Mülheim an der Ruhr |
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