Existenzminimum schützen - Umstellen auf P-Konto
Ab Januar sollten alle Bürger, deren Konto von einer Pfändung bedroht ist oder womöglich schon gepfändet ist, auf das neue Pfändungskonto, genannt P-Konto, umgestellt haben. Denn nur noch dann ist das pfändungsfreie Existenzminimum weiterhin geschützt.
Denn zum Stichtag 1.1.2012 schafft der Gesetzgeber das bisherige Verfahren ab. Das räumte von Pfändung betroffenen Kontoinhabern noch die Möglichkeit ein, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Pfändung durch einen Antrag beim Amtsgericht den Freibetrag zu sichern.
Sozialleistungen waren grundsätzlich geschützt und konnten innerhalb von 14 Tagen nach Eingang abgehoben werden. Diese Frist fällt jetzt weg!
Kommt eine Pfändung auf ein Konto, das nicht umgestellt ist, ist auch das pfändungsfreie Existenzminimum weg, ebenso die Sozialleistungen, und werden auch nicht bei nachträglicher Umstellung auf ein Pfändungskonto zurückerstattet.
Deshalb rät Adelheid Zwilling, Geschäftsführerin der Mülheimer AWO, dringend, dass alle Betroffenen möglichst schnell ihr Konto bei ihrer Bank ändern lassen. Alle Banken sind dazu verprflichtet, Girokonten auf Antrag innerhalb von vier Tagen umzustellen. Ein einfacher Antrag bei der Bank genügt.
Die Umwandlung ist aber nur möglich bei Girokonten und auch nur dann, wenn das Konto auf einen Namen läuft. Gemeinsame Konten müssen getrennt werden. Außerdem besteht bei Bürgern, die noch kein Konto besitzen, kein Rechtsanspruch bei Banken, dass sie ein solches Konto einrichten. Bei neuen Konto aber bietet es sich an, sie direkt als P-Konto führen zu lassen.
Die Verbraucherzentrale und die AWO, die in Mülheim Schuldnerberatung anbietet, sehen durchaus Vorteile bei dem neuen Verfahren, aber auch Nachteile, da der bisherige Weg, das Existenzminimum über einen Antrag beim Amtsgericht zu schützen, wegfällt. „Das P-Konto ist erstmal der einfachere Weg, aber dafür haben die Betroffenen keine Frist mehr, zu reagieren. Bekommt man unerwartet eine Pfändung, ohne das Girokonto bereits umgestellt zu haben, ist das Geld unwiderruflich weg“, weiß Christiane Lersch von der Verbraucherzentrale. Besonders fatal für Menschen, die ausschließlich von Sozialleistungen wie Hartz IV leben und nicht rechtzeitig reagieren. Denn sie waren bisher gewohnt, dass sie trotz einer eventuell bestehenden Pfändung ihr Geld innerhalb 14 Tage nach Eingang noch abheben konnten. Auch diese Frist fällt nun weg.
„Wir raten allen, ihr Konto bis spätestens 27. Dezember umstellen zu lassen“, betont Adelheid Zwilling, Geschäftsführerin der AWO. Sonst könnte es am 1. Januar eine unliebsame Überraschung geben.
Bei einem P-Konto ist das Existenzminimum bis zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Grundfreibetrag von 1028,89 Euro geschützt. Aber es gibt viele Menschen, denen ein höherer Freibetrag zusteht, da sie Unterhaltspflichten haben oder Kindergeld bekommen, das ebenfalls pfändungsfrei ist. Damit auch das geschützt ist, muss man der Bank beim Beantragen der Umwandlung in ein P-Konto entsprechende Bescheinigungen vorlegen. Diese Bescheinigungen können ausgestellt werden von den Stellen, von denen man diese Leistung bezieht, wie die Sozialagentur, aber auch von den Familienkassen, den Arbeitgebern oder anerkannten Schuldnerberatungsstellen.
Allerdings sind diese nicht gesetzlich dazu verpflichtet, diese Bescheinigungen auszustellen. „Leider hat der Gesetzgeber die Arbeit auf Stellen verlagert, die dafür nicht ausgestattet sind. Das Prüfen und Ausstellen einer Bescheinigung dauert rund 20 Minuten pro Person, das können viele nicht leisten.“ Auch die AWO-Schuldnerberatung, die schon am Rande der Kapazitäten arbeitet, stellt erst mal nur für die eigene Klientel die Bescheinigungen aus. Die Verbraucherzentrale darf keine Bescheinigungen ausstellen.
Eine Ausnahme gibt es bei Menschen, die bereits eine Lohnpfändung haben. Sie sollten beim Amtsgericht einen Antrag stellen, dass keine Kontopfändung durchgeführt wird. Denn da die Pfändungsgrenzen bei Lohn- und Kontopfändungen unterschiedlich sind, kann es sonst passieren, dass auf dem Konto von dem Geld, das nach einer Lohnpfändung übergeblieben ist, noch einmal Geld weggeht. „Und das darf nicht sein, doppelte Pfändung gibt es nicht“, erläutert Carsten Welp von der AWO Schuldnerberatung.
Das P-Konto hat aber noch weitere Vorteile. Trotz Pfändung können Kontoinhaber zum Beispiel im Rahmen des gesicherten Existenzminimums Überweisungen tätigen. Das war vorher nicht möglich. Betroffene mussten auf teure Barüberweisungen ausweichen.
Autor:Regina Tempel aus Mülheim an der Ruhr |
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