Neue Regeln in der Kontaktperson Nachverfolgung
Corona Test und –Quarantäneverordnung setzt auf Eigenverantwortung

Nach der neuen Corona Test und –Quarantäne-Verordnung bedarf es nicht mehr einer schriftlichen Anordnung des Amtes für Gesundheit und Hygiene, um sich häuslich isolieren zu müssen. | Foto: pixabay/Grafik Sikora
  • Nach der neuen Corona Test und –Quarantäne-Verordnung bedarf es nicht mehr einer schriftlichen Anordnung des Amtes für Gesundheit und Hygiene, um sich häuslich isolieren zu müssen.
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Seit Sonntag, 16. Januar, ist die neue Corona Test und –Quarantäne-Verordnung gültig.

„Eine der wichtigsten Neuerungen ist, dass es nicht mehr einer schriftlichen Anordnung des Amtes für Gesundheit und Hygiene bedarf, um sich häuslich isolieren zu müssen. Auch nach erfolgter Freitestung erfolgt kein Schreiben des Gesundheitsamtes. Die Freitestung muss dem Gesundheitsamt, anders als in der Vergangenheit, nicht mehr angezeigt werden“, so Amtsleiter Dr. Frank Pisani. Durch diese neuen Regelungen sieht Pisani eine erhebliche Erleichterung in der Kontaktpersonen Nachverfolgung. „Die nun frei werden Ressourcen werden genutzt, um sich auf den Schutz von Gemeinschaftseinrichtungen zu konzentrieren“, so der Amtsleiter.

PCR-Test bei spezifischen Symptomen oder nach positivem Schnelltest

Grundsätzlich gilt, dass wer Corona spezifische Symptome hat (Fieber, Gliederschmerzen, Geruchs- und Geschmacksverlust, Husten) oder sich mittels Corona-Schnelltest positiv getestet wurde, sich einem PCR-Test unterziehen muss. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist zwingend eine Selbstisolation einzuhalten. Ist das Ergebnis negativ, ist die Isolation beendet. Sollte das Ergebnis positiv sein, beginnt eine zehntägige Quarantäne, die ab dem siebten Tag mittels zertifizierten Antigenschnelltest (Bürgertest) beendet werden kann.

Freitestung bei Kindern ab dem fünften Tag 

Kinder, die im Rahmen eines Schulausbruchs vom Gesundheitsamt als Kontaktperson benannt worden sind, können sich bereits ab dem fünften Tag frei testen, sofern kein positives Testergebnis oder Erkältungssymptome vorliegen. In jedem Fall endet die Quarantäne nach zehn Tagen automatisch.

Beendigung der Quarantäne für medizinisches Personal nach siebten Tag

Für medizinisches Personal gilt, dass die Quarantäne nach dem siebten Tag mittels PCR-Test beendet werden kann. Patienten in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen werden individuell durch die Einrichtungsleitung in Absprache mit dem Gesundheitsamt isoliert. Hier kann von den Regelungen abgewichen werden.

Freitestung einen Monat aufbewahren

Sowohl der PCR-Test als auch der zertifizierte Antigentest zur Freitestung ist für mindestens einen Monat aufzubewahren und dient gleichzeitig zur Vorlage beim Arbeitgeber. Weiterhin besteht die Möglichkeit sich in teilnehmenden Apotheken ein Genesenzertifikat ausstellen zu lassen. Zum Nachweis ist der positive PCR-Test und ein Lichtbildausweis vorzulegen. Der Genesenenstatus gilt für 28 Tage nach dem positiven PCR-Test und ist für maximal sechs Monate gültig.

Keine Quarantäne für geboosterte Kontaktpersonen

Kontaktpersonen, die geboostert sind, sowie Personen deren Grundimmunisierung (erste und zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt müssen nicht in Quarantäne.
Positiv getestete Bürger sind verpflichtet ihre Kontakte selbst zu informieren, sofern diese bekannt sind. Kontaktpersonen wird unabhängig vom Impfstatus empfohlen, sich einem Bürgertest zu unterziehen.

Fragen an Gesundheitsamt nur in Notfällen

Das Amt für Gesundheit und Hygiene wird auch weiterhin für Fragen zur Verfügung stehen, bittet jedoch dringend darum, diese Möglichkeit nur in Notfällen zu nutzen. „Wir tuen alles Menschenmögliche, bitten jedoch um Geduld“, so Dr. Pisani.

Autor:

Ingrid Lücke aus Recklinghausen

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