Bescheide werden geändert
Alle Änderungen des Bußgeldkatalogs vom April sind nichtig

Wer zu schnell unterwegs war, könnte wegen eines Formfehlers noch Glück haben. | Foto: Polizei E/MH
  • Wer zu schnell unterwegs war, könnte wegen eines Formfehlers noch Glück haben.
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Wegen eines Formfehlers im Gesetzestext der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind nicht nur die neuen Fahrverbotsregeln unwirksam, sondern alle Änderungen des Bußgeldkatalogs vom April 2020. Nicht betroffen sind die Verhaltensregeln der StVO etwa in Bezug auf den Schutz von Radfahrern.

Es gilt die vorherige Regelung. Wer bereits ein Fahrverbot verbüßt oder ein Verwarngeld-/Bußgeld bezahlt hat, für den ändert sich nichts, die Beträge werden nicht erstattet. Bei offenen Verfahren wird der Verstoß nach der alten Fassung der Bußgeldkatalogverordnung geahndet.
Aktuell prüft die Stadt Mülheim die Rückgabe von 15 eingezogenen Führerscheinen nach rechtskräftig verfügten Fahrverboten. Diese können nur über einen Gnadenerlass der Bezirksregierung zurück genommen werden.

Die neue Straßenverkehrsordnung sah eigentlich vor, dass ein Monat Führerscheinentzug droht, wenn man innerorts 21 Kilometer pro Stunde zu schnell fährt oder außerorts 26. Zuvor lagen die Grenzen bei Überschreitungen von 31 Kilometer pro Stunde im Ort und 41 außerhalb. Für die neue StVO ist ein komplett neues Gesetzgebungsverfahren notwendig.

Autor:

Andrea Rosenthal aus Mülheim an der Ruhr

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