Neue Coronaschutzverordnung
Änderungen gelten ab Montag

Die neue Coronaschutzverordnung ist da. Sie ist das Ergebnis der Vehandlungen der 16 Ministerpräsideten und -präsidentinnen mit Bundeskanzlerin Angela Merkel. Vieles Regeln wurden beibehalten, einiges verschärft. Die Änderungen gelten ab Montag, 25. Januar.

Mindestabstand und Kontaktbeschränkungen 

  • Die Anzahl der Personen aus maximal zwei Hausständen bleibt weiter reduziert. Dabei dürfen die Personen des eigenen Hausstandes mit einer weiteren Person eines anderen Hausstandes zusammentreffen, die von zu betreuenden Kindern (bis zu 14 Jahren) begleitet werden dürfen.
  • Grundsätzlich gelten weiter die bestehenden Hygieneregeln (AHA-Vorschriften) und die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern im öffentlichen Raum.
  • Die vielfach diskutierte und im Raum stehende Regelung zu einer Bewegungseingrenzung auf einen Umkreis von 15 Kilometer zum Wohnort ist vom Verordnungsgeber nicht direkt aufgenommen worden. Sie kann bei Inzidenzwerten von über 200/100.000 Einwohner durch eine separate Verordnung durch das Land angeordnet werden. Dies ist für Mülheim an der Ruhr bisher nicht geschehen.

Verschärfung der Maskenpflicht

Ergänzend zum Tragen einer Alltagsmaske (Stoff, Tücher, etc.) in verschiedenen Bereichen wie geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, ist nun das Tragen einer höherwertigen Maske vorgeschrieben. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95)) besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands:
1. in allen Handelseinrichtungen sowie in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen
2. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen
3. während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.

Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinischeMaske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

Religionsausübung 

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften entscheiden unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen in Präsenz durchgeführt werden können, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden. Sie sichern die Einhaltung des Mindestabstands, begrenzen die Teilnehmerzahl, führen ein Anmeldeerfordernis für solche Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, verpflichten die Teilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske (auch am Sitzplatz) erfassen die Kontaktdaten der Teilnehmer und verzichten auf Gemeindegesang.

Bildung

  • Zulässig bleiben nur berufs- und schulabschlussbezogene Prüfungen, die nicht ohne schwere Nachteile für Auszubildende oder Prüflinge (Unzumutbarkeit) oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verlegt werden können.
  • Der Betrieb von Fahrschulen ist für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten nur möglich, wenn bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert wurden. Nur dann dürfen praktische Schulungen und Prüfungen unter Beachtung der Mindestabstand- und allgemeinen Hygieneregeln stattfinden.

Ansonsten sind sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote in Präsenz weiterhin untersagt.

Sport/Freizeit

  • Sämtliche Sportangebote auf und in allen Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen sind untersagt. Dies gilt auch für den Rehasport (außer ärztlich verordnete Einzeltherapie bei einem ausgebildeten Physiotherapeuten). Der Betrieb von Sonnenstudios ist ebenfalls untersagt.
  • Sportveranstaltungen sind weiterhin untersagt. 
  • Ausnahme: Wettbewerbe in Profiligen, im Berufsreitsport und Pferderennen. 

Handelseinrichtungen - Zulässige Öffnungen

  •  Bau- und Gartenmärkte ausschließlich zur Versorgung von Gewerbetreibenden
  • Einzelhandel für Lebensmittel, Direktvermarktungen für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte
  • Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien
  • Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen
  • Kioske und Zeitungsverkaufsstellen
  • Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte
  • Einzelhandelshandelsgeschäfte, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen verkaufen, soweit sie den Verkauf darauf und auf unmittelbares Zubehör beschränken
  • Großhandel für die Großhandelskunden und beim Verkauf von Lebensmitteln für Endkunden sowie die Abgabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen.
  • Wochenmärkte (Schwerpunkt Lebensmittel)

Alle darüber hinaus gehenden Einzelhandelseinrichtungen sind zu schließen, ebenso ausdrücklich Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen. Der Verkauf von Alkohol zwischen 23 und 6 Uhr ist untersagt. Der Versandhandel ist weiterhin zulässig sowie die kontaktfreie Auslieferung und Abholung von bestellter Ware.

Dienstleistungen und Handwerker 

  • Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes bleiben geöffnet, soweit dies kontaktfrei unter Beachtung der AHA-Regelungen möglich ist. Dabei ist der Verkauf von nicht direkt mit den handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren grundsätzlich untersagt.
  • Die „körpernahen“ Dienstleistungen bleiben untersagt. Dies betrifft auch die kosmetische Fußpflege und die Friseurleistungen.
  • Medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern und Dienstleistungen sind auch bei „körpernahen“ Tätigkeiten zulässig. Medizinisch notwendige Notfälle der Fußpflege sind ebenfalls zulässig.

Freizeit

  • Partys und Feiern sind generell untersagt.
  • Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum verboten.

Tourismus 

  • Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. (Ausnahme: bei medizinischer oder pflegerischer Versorgung oder aus ethisch-sozialen Gründen, dauerhaft angemietete oder im Eigentum stehende Immobilien sowie dauerhaft abgestellte Wohnwagen / Wohnmobile durch die Nutzungsberechtigen)
  • Berufskraftfahrer dürfen auf Rastanlagen und Autohöfen übernachten und dort auch versorgt werden.

Darüber hinaus ist die für die Stadt Mülheim an der Ruhr die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Stadt zu beachten. Die Regelungen gelten bis einschließlich 14. Februar 2021.

Autor:

Andrea Rosenthal aus Mülheim an der Ruhr

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