Coronavirus: Gesundheitszustand darf im Restaurant nicht dokumentiert werden
Dr. Frank Steinfort äußert sich zur Listenführung

Stadtdirektor Dr. Frank Steinfort bringt Klarheit in die Dolkumentationspraxis. | Foto: Walter Schernstein
  • Stadtdirektor Dr. Frank Steinfort bringt Klarheit in die Dolkumentationspraxis.
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Nach der Lockerung des Lockdowns und der Öffnung von Frisören und Restaurants ist es zu Unsicherheiten gekommen wie mögliche Infektionsketten durch Nutzerlisten dokumentiert werden sollen. Es gibt ein Wirrwarr bei der Kundenerfassung von Restaurantbesuchern, bei Besuchen von Frisören und anderen hygiene-sensiblen Geschäften.

Deshalb stellt Mülheims Krisenstabsleiter, Stadtdirektor Dr. Frank Steinfort folgendes klar:

  •  „Die Abfrage zum Gesundheitszustand von Kunden in Listen zu dokumentieren ist datenschutzrechtlich unzulässig“, so der Jurist Steinfort.
  •  „In der Anlage zur CoronaSchVO ist ausdrücklich geregelt, dass Kundenkontaktdaten sowie Zeiträume des Aufenthaltes mittels Listen zu erheben sind. Es ist also eindeutig geregelt, welche Daten (Kontaktdaten und Zeiträume des Aufenthaltes) zu erheben sind. Eine Abfrage zum Gesundheitszustand ist nicht vorgesehen. Zweck der Datenerhebung ist die Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung. Hierzu ist die Erhebung von Gesundheitsdaten nicht erforderlich und damit datenschutzrechtlich unzulässig.
  • Die Vorgabe, Gästen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion den Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern, ist zudem in einem gesonderten Punkt geregelt. Dort findet sich allerdings keine Vorgabe, entsprechende Daten in Listen zu notieren und aufzubewahren“.
Autor:

Andrea Rosenthal aus Mülheim an der Ruhr

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