Bauen in Mülheim, Bericht in der Mülheimer Woche vom 01.03.2014
Das Baugrundstück an der Körner.- und Brückstraße, Eigentümer Herr Markus Meyer, habe ich im vorigen Jahr i. A. einer Immobilienfirma aus Oberhausen bau.-und planungsrechtlich untersucht. Danach ist das Baugrundstück nur straßenrandmäßig bebaubar gem. § 34 BauGB. Im hinteren Bereich ist die Bebauung des Baugrundstücks nur! im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB möglich.
Der Eigentümer braucht garnicht sauer sein, denn die Entscheidung des Planungsamtsleiters der Stadt Mülheim an der Ruhr, Herrn Dipl.-Ing. Jürgen Liebich ist absolut gesetzeskonform. Eine Bauverzögerung ist nicht gegeben. Das Verfahren eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist bereits ein beschleunigtes Verfahren gegenüber eines normalen Bebauungsplanverfahrens. Diese Verfahren dauern oft mehrere Jahre.
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf wird keinen Erfolg haben. Ein Verwaltungsgericht wird nicht gegen bestehendes Planungsrecht entscheiden.
Meine Empfehlung an Herrn Markus Meyer wäre, die Klage unverzüglich zurückzunehmen, um nicht unnötige Kosten für ihn zu produzieren.
Herr Meyer sollte sich m. E. eines Fachbüros für Bebauungsplanverfahren bedienen und in Abstimmung mit der Verwaltung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan entwickeln und erstellen.
Mülheim an der Ruhr, 05.03.2014
Dipl.-Ing. Volker Stiehler
Autor:Volker Stiehler aus Mülheim an der Ruhr |
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