BAMH:SPD Handlanger der CDU-Rache. CDU wird politischen Lohn zahlen müssen

Pressemitteilung 23.6.2016

Mit großer Empörung hat der Fraktionsvorsitzende der BAMH – Fraktion, Jochen Hartmann, auf die von CDU und SPD durchgesetzte Entscheidung, bei einer Neukonstituierung des Rates die Ausschüsse um einen Platz auf 17 verkleinern zu wollen, reagiert. Damit würde die BAMH Fraktion in den Ausschüssen nur mit jeweils einem Stadtverordneten vertreten sein. “ Hier macht sich die SPD zum Helfershelfer und Handlanger der CDU – Rache an den übergewechselten Stadtverordneten. Der schlaue Fuchs Wiechering wird sich hierfür den politischen Lohn bei der CDU alsbald abholen wollen“.
Die BAMH – Fraktion ist der Auffassung, daß dies eine Entscheidung von nicht zu überbietender Arroganz gegenüber den kleineren Fraktionen, Gruppen und Einzelabgeordneten im Rat sei. Hartmann: „ 2009 und 2014 habe man sich bewußt für 18-er Ausschüsse entschieden. Auch nach der Neukonstituierung im Dezember habe man die bewährte Ausschußgröße beibehalten. Ich frage: was hat sich seither in der Sache geändert?“.
Natürlich stehe dem Rat als Gremium ein gewisses Ermessen bei der Größe der einzelnen Ausschüsse zu. Aber: Man muß auch von einer Selbstbindung des Gremiums durch die vorangegangenen Entscheidungen in dieser Amtsperiode ausgehen, so daß bei einer Abweichung erhebliche sachliche Anknüpfungspunkte vorgetragen werden müssen. Dies konnten weder CDU noch SPD in der interfraktionellen Sitzung darlegen zumal die BAMH – Fraktion verbindlich erklärt hat, für die Dauer der Legislaturperiode im Falle der Beibehaltung der 18- er Ausschüsse auf das anfallende Sitzungsgeld des jeweils zweitgenannten Stadtverordneten der Fraktion verzichten zu wollen.
„ Keinem von uns geht es um das Sitzungsgeld von rund 19,00€. Es kann aber nicht sein, daß die viertstärkste Fraktion mit 5 Stadtverordneten mit einem Sitz abgespeist werden soll, während die drittstärkste Fraktion, die Grünen , mit 6 Abgeordneten zwei Sitze erhalten soll. Die Rest-CDU, bestehend aus nur noch 12 Stadträten, hätte trotz der drei Abgänge vier Sitze in den Ausschüssen. Das passt nicht.“ Insgesamt zeige sich hier eine Arroganz der Macht wie sie auch im Landtag nach Einführung der Sperrklausel für die nächste Kommunalwahl von den etablierten Altparteien, denen die Wähler scharenweise davonlaufen, gegenüber kleineren Einheiten durchgesetzt werde.
Der BAMH werde sich das aber nicht gefallen lassen und im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf gegen den SPD/CDU-Mehrheitsbeschluß vorgehen. Hartmann: Am Mittwoch haben wir den Antrag an das Gericht gefaxt.“

Antrag im einstweiligen Rechtsschutz

der BAMH – Fraktion – Bürgerlicher Aufbruch Mülheim – im Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr, vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden
-Antragstellerin-
gegen
den Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr, vertreten durch den Oberbürgermeister Ulrich Scholten, Rathaus 1, dieser vertreten durch das Rats- und Rechtsamt der Stadt Mülheim an der Ruhr, 45468 Mülheim an der Ruhr,
-Antragsgegner-

wegen: kommunalverfassungsrechtlicher Streitigkeit

Es wird im Wege der
Einstweiligen Anordnung,
wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, beantragt,

Der Antragsgegner wird verpflichtet, bei der Neukonstituierung des Rates und seiner Ausschüsse am 7.7.2016 auf eine Verkleinerung der Ausschüsse um einen Sitz zu verzichten und die bisherige Ausschußgröße von je 18 Mandatsträgern beizubehalten.

Hilfsweise wird festgestellt,
daß die in der Sitzung des Rates der Stadt Mülheim am 7.7.2016 vorgesehene Verkleinerung der Ausschüsse des Antragsgegners rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren organschaftlichen Rechten verletzt.

Äußerst hilfsweise wird beantragt,
dem Antragsgegner zu untersagen, die Neukonstituierung des Rates der Stadt Mülheim und seiner Ausschüsse in der Sitzung des Rates am 7.7.2016 vorzunehmen, sofern dies auf der Grundlage der Verkleinerung der Ausschüsse um einen oder mehrere Sitze geschehen soll.

I.
Die Antragstellerin ist eine Fraktion im Rat der Stadt Mülheim, die sich nach dem Austritt von drei Stadtverordneten aus der CDU Fraktion, einem Stadtverordneten aus der MBI – Fraktion und einem fraktionslosen Stadtverordneten, dem Unterzeichner, am 19.4.2016 konstituiert hat.
Der Antragsgegner ist das Kollegialorgan, welches durch den amtierenden Oberbürgermeister als Vorsitzenden des Rates vertreten wird.
Die Parteien streiten über die Größe der nach der Neukonstituierung des Rates aufgrund der Fraktionsgründung zu bestimmenden Ausschüsse, d.h. über die Anzahl der Mitglieder in den Ausschüssen des Stadtrates und damit über die Anzahl der Fraktionsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen.
Der Rat der Stadt soll nach dem Willen der SPD/CDU-Mehrheit in der interfraktionellen Konferenz in einer Sitzung am 7.7.2016 entscheiden.
II.
Am 7.6.2016 und am 21.6.2016 haben interfraktionelle Gespräche zwischen den Fraktionsvorsitzenden, den Fraktionsgeschäftsführern, den Vertretern der Gruppen und Einzelbewerber im Rat der Stadt Mülheim stattgefunden. Gegen das Votum der Antragstellerin wurde in bezug auf die künftige Ausschußgröße durch SPD und CDU mehrheitlich und trotz geäußerter Bedenken anderer Fraktionen und Gruppen wie dargestellt entschieden mit dem alleinigen Ziel, die Antragsgegnerin als neugegründete Fraktion zu benachteiligen und abzustrafen.
Auf Vorschlag der SPD mit Zustimmung der CDU soll in der Sitzung des Rates der Stadt am 7.7.2016 von der zumindest seit 2009 bewährten Ausschußgröße abgewichen werden.
In der Sitzung vom 21.6.2016 wurde die Verwaltung von den vorgenannten Fraktionen beauftragt, eine entsprechende Tagesordnung zur Durchführung der Ratssitzung am 7.7.2016 zu erstellen.

III.
Die willkürliche Verkleinerung der Ausschüsse um jeweils einen Sitz ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten.
Der Antrag nach § 123 I VwGO ist begründet, weil die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile in Bezug auf die Antragstellerin abzuwenden und eine Mehrfachbefassung des Rates als Kollegialgremium zu verhindern.

Im Einzelnen:
Nach der Kommunalwahl 2009 wurde die Ausschußgröße mit jeweils 18 Sitzen festgelegt.
Nach der Kommunalwahl 2014 wurde die Ausschußgröße ebenfalls mit 18 Sitzen festgesetzt. Dabei sollte auch der Tatsache Rechnung getragen werden, daß eine neue Fraktion erstmals im Rat vertreten war, nämlich die AfD, die sich aber zwischenzeitlich aufgelöst hat, sodass auch im Dezember 2015 eine Neukonstituierung erforderlich wurde. Auch hier wurde ohne große Diskussion an der bewährten Ausschußgröße, nämlich 18 Personen festgehalten.
Auf der Grundlage einer gefestigten Praxis hätte die Antragstellerin bei 18 Ausschußsitzen bei der anstehenden Neukonstituierung des Rates Anspruch auf je zwei Sitze. Nach der SPD/CDU Mehrheitsentscheidung in der interfraktionellen Runde stünde ihr auf der Grundlage von 17 Ausschußsitzen nur 1 Platz zu.

IV.
Grundsätzlich hat der Antragsgegner als Kollektivorgan ein gewisses Ermessen bei der Festlegung der Ausschußgrößen.
Allerdings muß es dafür einen sachlichen Grund geben. Die Absicht, eine Fraktion oder Gruppe zu benachteiligen ist unzulässig.
- Dazu VG Münster, U.v.8.12.2015, 1 K 2581/14 -
So liegt der Fall aber hier.
Als sachlicher Grund wurde seitens der SPD mit Unterstützung der CDU allein angeführt, daß man durch das Auftreten einer neuen Fraktion zusätzlich verursachte Kosten durch Verkleinerung der Ausschüsse einsparen wolle.
Das ist ein vorgeschobenes Argument, um die Nachteilzufügungsabsicht zu kaschieren. Damit kann der Antragsgegner nämlich erfolgreich nicht gehört werden.
Zum einen kostet Demokratie Geld.
Zum anderen ist die Situation heute nicht anders als 2014. Damals wie heute gibt es sechs Fraktionen im Stadtrat.
Zudem sind die Einspareffekte bei einem Haushaltsdefizit von über 1 Mrd. Euro erkennbar zu vernachlässigen, beschränken sie sich doch auf die Sitzungsentschädigung für jeweils einen Stadtverordneten pro Ausschuß.
Die Antragstellerin ist den übrigen Teilnehmern der interfraktionellen Runde aber insoweit auch entgegengekommen und hat erklärt, daß sie bereit sein würde, auf die Sitzungsentschädigung für einen Stadtverordneten jeweils dauerhaft zu verzichten, sollte es bei der bewährten Ausschußgröße bleiben.
Dies wurde abgelehnt, zeigt aber, daß es den übrigen Teilnehmern, insbesondere der CDU als derjenigen Fraktion, die drei Mandatsträger durch den Übertritt verloren hat, und der SPD, die sich bei unklaren Mehrheitsverhältnissen im Rat dafür von der CDU einen politischen Lohn erhofft, allein darum ging, die Antragstellerin zu benachteiligen.
Entscheidend ist aber ein anderer Gesichtspunkt, der die Nachteilszufügungsabsicht offenkundig macht.
Kostengesichtspunkte haben nämlich weder nach der Konstituierung anläßlich der Kommunalwahl noch bei der Neukonstituierung im Dezember 2015 eine Rolle gespielt. Die Lage stellt sich nach dem Wegfall der AfD Fraktion und dem Zustandekommen der BAMH Fraktion nicht anders dar als unmittelbar nach der Kommunalwahl.
Nochmals : Damals wie heute gab und gibt es sechs Fraktionen im Stadtrat. Durch die zweimalige Neukonstituierung ist jedenfalls für den amtierenden Rat in dieser Amtsperiode eine Selbstbindung eingetreten, die die Anforderungen an eine grundsätzlich mögliche Abweichung deutlich erhöht. Dies gilt insbesondere aufgrund der Tatsache, daß noch vor etwa einem halben Jahr, im Dezember, bei der damaligen Neukonstituierung einer Verkleinerung nicht vorgenommen worden ist.
Auch rechnerisch ist die Benachteiligungsabsicht erkennbar. Die Grüne- Fraktion soll mit 6 Fraktionsmitgliedern in jedem Ausschuß mit zwei Abgeordneten vertreten sein, während die Antragstellerin mit immerhin 5 Mandatsträgern den Kleinfraktionen, Gruppen und Einzelmitgliedern gleichgestellt wird. Zudem: Die CDU Fraktion hat, nach dem Verlust ihrer drei Stadtverordneten, nur noch 12 Abgeordnete. Damit soll sie dennoch vier Ausschußmitglieder stellen, während die Antragstellerin mit 42 % der Stärke der CDU nur ein Mitglied zu stellen dürfen soll.
Im Ergebnis ist festzuhalten, daß die Verkleinerung der Ausschüsse um einen Sitz allein der Benachteiligung einer sich innerhalb kürzester Zeit als wirksame Opposition gegen die Hinterzimmerpolitik insbesondere der beiden größten Fraktionen etablierenden Kraft dienen soll. Einen durchgreifenden sachlichen Grund für die Abweichung der bewährten Praxis in den vergangenen Amtszeiten und der gegenwärtigen Amtsperiode gibt es nicht.
In diesem Zusammenhang ist ein weiteres Indiz für die Nachteilzufügungsabsicht die Tatsache, daß am 7.7.2016 übereilt die Neukonstituierung „übers Knie gebrochen“ werden soll, obwohl auch der Oberbürgermeister und weitere Ratsmitglieder davon ausgingen, die Konstituierung nach der Sommerpause, in der die Ausschüsse und der Rat nicht tagen, im September in aller Ruhe durchzuführen. Dabei ist bedeutsam zu wissen, daß die Antragstellerin bereits mit Ihrem Bestellungsschreiben beim Oberbürgermeister als Vorsitzendem des Rates am 19.4.2016 darauf hingewiesen hatte, daß zu der Sitzung im Juli drei der fünf Fraktionsmitglieder urlaubsbedingt abwesend sein würden. Das war der einmaligen Tatsache geschuldet, daß bei Festlegung der Urlaubstermine 2016 im Herbst 2015 noch kein Gedanke an eine neue gemeinsame Fraktion bestand. Das wird sich natürlich für die Zukunft nicht wiederholen.
Während dann die verwaltungsseitige Prüfung der Fraktionszuerkennung einen gewissen Zeitraum in Anspruch genommen hat, sollen nun Fakten getroffen werden – und zwar auf die Schnelle.
Das ist umso verwunderlicher als nach der Auflösung der AfD Fraktion im März 2015 mit der Neukonstituierung bis zum Dezember gewartet worden war.
Und noch ein weiterer Gesichtspunkt spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle.
Es soll zwar die Neukonstituierung des Rates vorgenommen werden, nicht aber eine Neubesetzung der sonstigen Gremien, etwa der Aufsichtsräte und Beiräte. Damit soll verhindert werden, daß die neue Fraktion in angemessener Weise, ihrer Bedeutung als vierstärkste Fraktion entsprechend, Kontrollaufgaben wahrnehmen bzw. gestalterisch mitwirken kann ( Beiräte).
Das alles offenbart die zutiefst undemokratische Absicht der CDU und SPD Fraktion den neuen Mitbewerber um die Wählergunst dauerhaft durch Geschäftsordnungstricks zu benachteiligen.
V.
Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Am 7.7.2016 will der Rat auf der Grundlage der SPD/CDU- Mehrheitsentscheidung die Ausschußgröße mit 17 Personen festlegen. SPD und CDU haben durch den Beschluß die Verwaltung beauftragt, eine entsprechende Tagesordnung zu erstellen.
Damit würde die angemessene Mitwirkung der Antragstellerin in den Ausschüssen dauerhaft und voraussichtlich bis zum Ende der Amtsperiode 2020 beeinträchtigt sein.
Vor diesem Hintergrund sind die zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin überragend und rechtfertigen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Es liegt auch keine Vorwegnahme der Hauptsache vor, denn im ungünstigen Falle träte lediglich eine Verzögerung der Beschlußfassung im Rat ein. Andernfalls könnte eine Doppeltbefassung des Gremiums vermieden werden.
Zudem :Eine die Auffassung der Antragstellerin stützende gerichtliche Entscheidung nach der Sitzung des Rates würde für die aufgrund der neuen Größenordnung stattfindenden Sitzungen der Ausschüsse unter den Vorbehalt der Unwirksamkeit ihrer Entscheidungen stellen und damit, insbesondere bei Planungsentscheidungen oder Auftragsvergaben, möglicherweise nicht unerhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
Hilfsweise wird jedenfalls beantragt, daß der Antragsgegnerin untersagt wird, die Neukonstituierung bereits in ihrer Sitzung am 7.7.2016 vorzunehmen. Damit soll ermöglicht werden, daß die Beteiligten erneut in, dann sachgerechte, Gespräche eintreten können.

Die vorgenannten Feststellungen macht der Unterzeichner durch seine Unterschrift glaubhaft.

Jochen Hartmann
Fraktionsvorsitzender

Autor:

Jochen Hartmann aus Mülheim an der Ruhr

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