Was ist neu?
Verordnung zum Schutz vor Corona aktualisiert
Die ab dem 20. April bis zum 3. Mai gültige Coronaschutzverordnung ist da. Aber was ist neu? Hier sind alle Neuerungen im Überblick.
Die wesentliche Änderungen beinhalten Folgendes:Geöffnet sein dürfen nun auch
Buchhandlungen, Bau- und Gartenmärkte, einschließlich vergleichbare Fachmärkten (zum Beispiel Floristen, Sanitär-, Eisenwaren, Malereibedarfs-, Bodenbelags- und Baustoffgeschäfte) sowie Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte, Kraftfahrzeughandel, Fahrradhandel, Hörgeräteakustiker, Optiker und orthopädische Schuhmacher
unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche.
Alle anderen Einzelhandelsbetriebe dürfen dann geöffnet werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt (eine Verkleinerung der regulären Verkaufsfläche ist nicht erlaubt).
Für alle Betriebe, die öffnen dürfen, gilt: Es sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl der gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche nicht übersteigen.
Dauerhaft angemietete oder im Eigentum befindliche Immobilien und Wohnwagen dürfen ausschließlich durch den Berechtigten genutzt werden (touristische Nutzung ist weiterhin untersagt). Einkaufszentren dürfen nur zum Zwecke geöffnet sein, um die Betriebe, die geöffnet sein dürfen, aufzusuchen.Im gesamten Einkaufszentren ist der Verzehr der dort in den Geschäften gekauften Speisen und Getränke untersagt. Für die Allgemeinflächen gilt, dass die Anzahl der anwesenden Kunden eine Person pro 10 Quadratmeter nicht übersteigen darf.
Selbständige Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten unternehmerisch eigenverantwortlich auch für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.Hierzu treffen sie insbesondere Maßnahmen, um Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden, so weit wie tätigkeitsbezogen möglich, zu vermeiden, um Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken und um Heimarbeit, so weit wie sinnvoll umsetzbar, zu ermöglichen.
Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie insbesondere die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Unfallversicherungsträger.
Tätig werden dürfen Fahrschulen, sofern Sie geeignete Vorkehrungen zur Hygiene einhalten. Im Fahrzeug darf sich lediglich der Fahrschüler und der Fahrlehrer sowie bei der Prüfung zusätzlich der Prüfer aufhalten. In den Schulungsräumen darf maximal eine Person pro 10 Quadratmetern Raumfläche anwesend sein; die Mindestabstände sind einzuhalten.
Die Verordnung gilt bis Sonntag, 3. Mai. Anschließend wird es neue Regelungen geben. Wie diese Regelungen konkret aussehen werden, wisse die Stadt noch nicht, so Stadtsprecher Volker Wiebels. Bisher gibt es ledilgich Verlautbarungen in den Medien und politische Ankündigungen.
Frisöre (und bislang ausschließlich diese) sollen sich auf eine mögliche Öffnung ab dem 4. Mai vorbereiten. Ob es tatsächlich dazu kommt, kann noch nicht beurteilt werden. Das nächste Treffen der Regierungsvertreter ist für den 30. April geplant. Bis dahin heißt es abwarten.
Autor:Lokalkompass Mülheim aus Mülheim an der Ruhr |
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