Ausgangsbeschränkungen: Treffen mit mehr als zwei Menschen verboten
Restaurants und Friseure müssen auch schließen
Noch am Sonntag hat NRW-Ministerpräsident Armin Laschet weitere Einschränkungen angekündigt. Es gibt in Übereinstimmung mit den anderen Ländern keine Ausgangssperre, aber Ausgangsbeschränkungen, die ab dem morgigen Montag, 23. März, in Kraft treten.
Demnach werden Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. Ausgenommen sind die Verwandte wie Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, begleitende Kinder, zwingend notwendige Treffen aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. Die Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs bleibt weiter gestattet.
Therapeuten dürfen weiterarbeiten
Dienstleister, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann - dazu zählen insbesondere Friseure, Nagelstudios, Tätowierer und Massagesalons - müssen ihre Betriebe schließen. Therapeuten, insbesondere Physio- und Ergotherapeuten, dürfen weiter arbeiten, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.
Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Kantinen und andere gastronomischen Einrichtungen müssen ab morgen schließen. Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf ist erlaubt, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Im Umkreis von 50 Metern um den Betrieb darf das Essen nicht verzehrt werden.
Baumärkte bleiben geöffnet
Handwerker und Dienstleister können mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin arbeiten. Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort aber der Verkauf von Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. Bau- und Gartenbaumärkten bleiben zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern geöffnet. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Ansteckung getroffen wurden. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.
"Mit der neuen Rechtsverordnung überwachen wir nicht die Vernünftigen, sondern bestrafen die Uneinsichtigen. Konsequent und hart. Es ist gut, dass sich Bund und Länder auf dieses gemeinsame und geschlossene Vorgehen einigen konnten,“ erklärte Laschet am Nachmittag.
Drastische Strafen angedroht
Die Verordnung soll energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dabei sollen die zuständigen Behörden von der Polizei unterstützt werden. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Die zuständigen Behörden sind gehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro festzusetzen.
Autor:Regina Tempel aus Mülheim an der Ruhr |
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