Das ist Pflicht im Herbst

Der Herbst bringt viel Arbeit mit sich - vor allem für Hauseigentümer und Mieter. Foto: Friedhelm Heinze
  • Der Herbst bringt viel Arbeit mit sich - vor allem für Hauseigentümer und Mieter. Foto: Friedhelm Heinze
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Im Herbst wird die so genannte „Verkehrssicherung“ des Grundstückes besonders wichtig. Nicht nur das Herbstlaub auf den Straßen stellt jetzt eine Gefahr dar, auch herabfallende Dachziegel oder umstürzende Bäume nach einem Herbststurm können gefährlich werden. Darauf weist der Verein Haus & Grund Grafschaft Moers e.V. hin.

Moers und die meisten anderen Kommunen des Niederrheins haben die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft dabei den Eigentümer nicht nur bei Eisbildung und Schneefall, sondern bei jeglichen Gefahrquellen für Fußgänger. So kann ein mit Laub bedeckter Gehweg gerade bei Regen sehr rutschig werden. Laub, das von eigenen Bäumen auf den öffentlichen Gehweg gefallen ist, sollte daher auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden.

„Eigentümer könnten das Laub beispielsweise kompostieren oder als Frostschutz für Gartenpflanzen verwenden“, empfiehlt der Geschäftsführer von Haus & Grund Moers, Armin Frenkert. Anfallendes Laub von Bäumen im öffentlichen Straßenraum wird in der Regel von der örtlichen Straßenreinigung beseitigt. Dieses Laub müssen die Eigentümer nur zu Haufen zusammenfegen, so dass Straßenrinnen und Gullys nicht verstopft werden.

Blätter und Äste fallen oft auf das Nachbargrundstück, verstopfen dort Dachrinnen und Abflussrohre oder verschmutzen Terrassen und Balkone. Häufig streiten Nachbarn dann über die Entsorgung von diesen so genannten Baumimmissionen. In der Regel ist dieses hinzunehmen. Eine Klage hat nur selten Aussicht auf Erfolg, da es sich laut gefestigter Rechtsprechung um ein „typisches Naturereignis“ handelt. Selbst wenn es eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Solche Duldungspflichten ergeben sich zum Teil auch aus der Baumschutzsatzung der Stadt. Der Haus & Grund Verein in Moers kann zu diesem Thema individuell beraten.

Auch Dritte wie etwa die Mieter können das Laubfegen übernehmen. „Allerdings bleibe auch in diesem Fall der Eigentümer zur Überwachung verpflichtet, zumal der Mieter nicht jeden Tag nachkehren muss“, erklärt Armin Frenkert. Für Komplexe mit Eigentumswohnungen gilt, dass hier alle Wohnungseigentümer gemeinsam verpflichtet sind, dass vor ihrem Anwesen das Laub entfernt wird. Ein verunglückter Fußgänger kann sich mit Schadenersatzansprüchen wahlweise an die Eigentümergemeinschaft oder aber auch gegen einen einzigen Eigentümer wenden, der in Höhe seines Miteigentumsanteils haftet.

Gleiches gilt für umstürzende Bäume und herabfallende Blumentöpfe oder Dachziegel nach einem Herbststurm. Nach der Rechtssprechung muss ein ordentlich gewartetes Dach einem normalen Sturm standhalten. Hierzu ist erforderlich, dass man einmal im Jahr eine fachmännische Dachbegehung durchführt. Für Bäume im Garten gilt, dass der Eigentümer nicht haftet, wenn die Bäume gegen normale Einwirkungen der Naturkräfte widerstandsfähig sind. War der Baum aber vorher erkennbar krank oder schlecht gepflanzt, hat der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

„Der Gartenbesitzer muss auch seine Bäume regelmäßig auf Krankheiten, Überalterung und Standfestigkeit hin kontrollieren“, erklärt Frenkert. Im Regelfall genügt es, die Bäume zweimal im Jahr zu prüfen - im belaubten und im unbelaubten Zustand. Bei verdächtigen Umständen wie dürren Ästen, Beschädigungen oder Schiefstellung muss der Baum eingehender kontrolliert werden. „Erst dann hat man wirklich Ruhe vor dem Sturm“, so Volljurist Frenkert weiter.

Autor:

Susanne Schmengler aus Duisburg

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