Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW
Neue Coronaschutzverordnung
Seit dem 30. Dezember gilt eine neue Coronaschutzverordnung, die sich auch auf den Sport auswirkt.
Sport im Freien:
Für gemeinsames Sporttreiben im Freien gilt die sogenannte 2G Regel, das heißt nur geimpfte oder genesene Personen dürfen teilnehmen. Für den offieziellen Spielbetrieb gilt darüber hinaus, dass auch ein aktuellen PCR-Test (max. 48 Stunden alt) vorgelegt werden kann.
Sport in der Halle oder auch drinnen:
Hier gilt ohne Ausnahme die Regel 2G+; bedeutet, es dürfen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, die zudem einen aktuellen gültigen Testnachweis vorlegen können (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
Kinder und Jugendliche
Kinder bis zum Schuleintritt sind immunisierten (getestet oder genesen) Personen gleichgestellt. Im Zeitraum bis einschließlich 09.01.2022 sind Schüler*innen (wegen der Schulferien) nicht mehr automatisch immunisierten Personen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie bei der gemeinsamen Sportausübung, einen Testnachweis (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt) benötigen.
Weitergehende Verordnungen werden durch die örtlichen Gesundheitsämter geregelt.
Nähere Informationen und Ausführungen zum Beispiel zum Thema Zuschauer finden Sie auf der Seite des "Landessportbund NRW".
Autor:Martina Seeliger aus Lünen |
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