Osterfeuer: Anmeldefrist endet am 11. März
Die Osterfeiertage rücken näher und damit auch die Zeit der beliebten Osterfeuer.
Aber nicht jeder darf im Garten einfach zündeln. Eine städtische Verordnung erlaubt es Kirchen, Vereinen, Parteien und Siedlungsgemeinschaften, Osterfeuer durchführen. Diese müssen für jedemann zugänglich sein. Und es gibt Regeln, die zu beachten sind.
- Osterfeuer dürfen am Samstag vor Ostern, am Ostersonntag oder Ostermontag, in der Zeit von 16 bis 24 Uhr abgebrannt werden. Das Abbrennen muss spätestens bis zwei Wochen vor Ostern schriftlich bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Veranstalters, Name und Mobilfunkerreichbarkeit einer volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson sowie genaue Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Osterfeuers unter Beifügung eines Lageplanes und zur Art und Menge des Brennmaterials. Anmeldeschluss für Osterfeuer ist in diesem Jahr der 11. März.
- Der Abbrennplatz des Osterfeuers muss so ausgewählt werden, dass beim Verbrennen keine Gefahren oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen wie durch Rauchentwicklung oder durch Funkenflug eintreten. Die Windstärke ist hier zu berücksichtigen.
- Zu Gebäuden, in denen sich Menschen aufhalten oder aufhalten können, zu öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Bahngleisen, Versorgungsleitungen und sonstigen baulichen Anlagen, einzeln stehenden Bäumen, Wallhecken, Windschutzanlagen, Feldgehölzen und Gebüschen ist ein Mindestabstand von 25 Metern einzuhalten. Zu Waldflächen und Naturschutzgebieten beträgt der Mindestabstand 100 Meter.
- Soweit Osterfeuer in räumlicher Nähe von Wohngebäuden abgebrannt werden, ist das Volumen des Brennmaterial und die Abstände wie folgt einzuhalten:
5 m³ bei einem Abstand zwischen 25 und 30 m,
10 m³ bei einem Abstand zwischen 30 und 40 m,
20 m³ bei einem Abstand zwischen 40 und 50 m,
40 m³ bei einem Abstand zwischen 50 und 75 m,
60 m³ bei einem Abstand zwischen 75 und 100 m.
- Wenn Osterfeuer in der Nähe öffentlicher Verkehrsflächen abgebrannt werden, gelten folgende Volumen und Abstände: 40 m³ bei einem Abstand zwischen 25 und 50 Metern. Das aufgeschichtete Brennmaterial eines Osterfeuers darf ein Volumen von max. 100 m³ nicht überschreiten. Als Brennmaterial dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände wie Hecken- und Baumschnitt, Schlagabraum oder Schnittholz verwendet werden. Als Hilfsmittel zum Anzünden dürfen nur Stroh oder Reisig eingesetzt werden.
- Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Abbrennplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. Ausreichend Löschmittel sollen bereit gehalten werden. Zum Schutz der Kleintiere sollte das Brennmaterial frühestens 14 Tage vorher zusammengetragen werden; am Tag der Veranstaltung ist es vor dem Entzünden umzuschichten.
Für Auskünfte und Rückfragen steht Martin Tamsel, Abteilung Allgemeine Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten, Tel. 02306 / 104-1728, zur Verfügung.
Autor:Claudia Prawitt aus Lünen |
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