Minister Schmeltzer: Ferienjobs dürfen Kinder und Jugendliche nicht überlasten
Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales teilt mit:
Die Schülerinnen und Schüler in NRW freuen sich bereits auf das Ende des Schuljahres und damit auf viel Freizeit und Spaß während der Sommerferien. Viele von ihnen werden aber auch die unterrichtsfreie Zeit nutzen, um durch Ferienjobs ihr Taschengeld aufzubessern. Arbeitsminister Rainer Schmeltzer sagte dazu in Düsseldorf: „Es ist immer ein gutes Zeichen, wenn Jugendliche sich schon früh engagieren und erste praktische Erfahrungen in der Arbeitswelt sammeln wollen. Dennoch muss ich darauf hinweisen, dass die Schulferien vorrangig der Erholung dienen und Ferienjobs diese nicht einschränken dürfen. Um dies zu gewährleisten gilt es, eine Reihe von Vorschriften im Zusammenhang von Nebentätigkeiten für Jugendliche zu beachten.“ Im Jugendarbeitsschutzgesetz seien klare Regelungen festgelegt, die unbedingt im Interesse der jungen Leute beachtet und eingehalten werden müssten, so der Minister. Grundsätzlich bestehe für Kinder und Jugendliche ein Arbeitsverbot, das jedoch für Kinder ab 13 und Jugendliche ab 15 Jahren Ausnahmen enthalte:
Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahren dürfen ganzjährig mit Zustimmung der Eltern leichte Arbeiten ausführen wie z.B. Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfe geben oder kleine Botengänge erledigen – allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich.
Erst mit 15 Jahren dürfen Jugendliche Ferienjobs ausüben. Schülerinnen und Schüler dürfen an maximal 20 Tagen im Jahr, pro Woche höchstens an fünf Tagen jobben. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Nachts zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit für Jugendliche tabu. Für Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen. So dürfen Jugendliche ab 15 Jahren im Gesundheitsdienst (Krankenhaus oder Altenheim) auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden und Über-16-Jährige in der Gastronomie bis 22 Uhr.
Jugendliche dürfen nur Arbeiten verrichten, die sie körperlich nicht überfordern und die keine gesundheitlichen Gefahren bergen. Fließband- und Akkordarbeiten sind unzulässig. Der Arbeitgeber hat sie vor der Arbeitsaufnahme zu unterweisen und auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen. Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.
Rund um die Ferienjobs seien auch noch folgende Punkte wichtig, so der Minister weiter: Jugendliche sind bei Ferienjobs über den Arbeitgeber unfallversichert. Für sie fallen keine Beiträge zu den Sozialversicherungen an. Der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gilt nicht für Minderjährige. Für Volljährige gibt es in einigen Branchen Ausnahmen von der Zahlung des Mindestlohns: Für Zeitungszustellung liegt der Mindestlohn derzeit beispielsweise bei 7,23 Euro pro Stunde, erst ab 2017 besteht Anspruch auf 8,50 Euro.
Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen: Arnsberg (02931/82-0), Detmold (05231/71-0), Düsseldorf (0211/475-0), Köln (0221/147-0) und Münster (0251/411-0). Weitergehende Informationen zum Jugendarbeitsschutz insgesamt finden Sie unter www.mais.nrw/jugendarbeitsschutz. Die Regelungen rund um den Mindestlohn sind auf www.landderfairenarbeit.nrw.de zu finden oder unter der Hotline „Faire Arbeit“ unter 0211/855-3111 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr zu erfragen
Autor:Harald Piller aus Lünen |
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