Zugausfälle durch "Niklas": Rückerstattung für Fahrgäste

Wer von den Zugausfällen durch den Sturm "Niklas" betroffen war, kann jetzt Ansprüche geltend machen. | Foto: Shawn Glaesser
  • Wer von den Zugausfällen durch den Sturm "Niklas" betroffen war, kann jetzt Ansprüche geltend machen.
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Orkan „Niklas“ legte in Nordrhein-Westfalen den Verkehr der Deutschen Bahn lahm. Betroffen waren der komplette Regionalverkehr und ein Teil der Fernzüge. „Pendler und Reisende, die unterwegs gestrandet sind oder ihre Ziele verspätet erreicht haben, können ein Teil ihres Ticketpreises zurückfordern“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Dies gilt für den Nah- und Fernverkehr der Deutschen Bahn, aber auch für Privat- und S-Bahnen. Bahngesellschaften können Ansprüche von Kunden nicht mit dem Verweis auf schlechte Witterungsverhältnisse komplett abweisen. Dies hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2013 entschieden.

Ansprüche geltend machen

Verspätet sich der Zug von 60 bis 119 Minuten, können Reisende 25 Prozent des Ticketpreises einer einfachen Fahrt zurückverlangen oder komplett auf die Beförderung verzichten und den gesamten Ticketpreis zurückfordern. Verspätet sich der Zug um mehr als 120 Minuten, haben Reisende das Recht, auf die Rückgabe von 50 Prozent des Tickets einer einfachen Fahrt zu pochen. Sie können aber auch in diesem Fall auf die Bahnfahrt verzichten und stattdessen den kompletten Ticketpreis zurückfordern. Ab mehr als einer Stunde Verspätung ist es auch möglich, dass Fahrgäste ihre Reise an einer Zwischenstation abbrechen, sich kostenlos zum Startpunkt bringen lassen und die Erstattung des Fahrtpreises für die nicht genutzte Strecke vom Bahnunternehmen verlangen.

Andere Regelungen für Zeitkarteninhaber

Zeitkarteninhaber haben hingegen eher schlechte Karten, da die Erstattung pauschal geregelt ist: Wer zum Beispiel das Ticket-Abo, 2. Klasse, eines Verkehrsverbundes für den Nahverkehr nutzt, dem steht bei Zugverspätung oder -ausfall ab 60 Minuten eine Entschädigung in Höhe von 1,50 Euro zu. Um das Geld zu erhalten, müssen Zeitkarteninhaber weitere Verspätungsansprüche über einen längeren Zeitraum sammeln, da Erstattungsansprüche erst ab mindestens 4 Euro ausgezahlt werden. Auch wer aufs Taxi umsteigt, muss die Kosten dafür meist selbst tragen. Taxikosten werden nur zurückgezahlt, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung den Zielbahnhof nicht bis 24 Uhr erreicht hat oder wenn sich die Ankunft am Zielort zwischen 0 Uhr und 5 Uhr um mehr als 60 Minuten verspätet.

Schlichtungsstellte hilft

Bahnkunden, die Probleme haben ihre Ansprüche durchzusetzen, können sich an die Schlichtungsstelle Nahverkehr der Verbraucherzentrale NRW wenden – erreichbar per E-Mail unter info@schlichtungsstelle-nahverkehr.de.

Autor:

Martina Abel aus Kamen

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