Rechtsanwalt Gerrit Rethage aus Kamen beantwortet Leserfragen: „Wer haftet, wenn der Hund beißt?“

Der Fall um die Bulldogge, die letzte Woche auf dem Kaufland-Parkplatz in Bergkamen Menschen gebissen hat, erhitzte die Gemüter. Rechtsanwalt Gerrit Rethage gibt Rechtsauskunft.
  • Der Fall um die Bulldogge, die letzte Woche auf dem Kaufland-Parkplatz in Bergkamen Menschen gebissen hat, erhitzte die Gemüter. Rechtsanwalt Gerrit Rethage gibt Rechtsauskunft.
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Der Fall um eine Bulldogge, die mehrere Menschen auf einem Supermarkt-Parkplatz gebissen hat, warf jede Menge Fragen auf (siehe Beitrag). Rechtsanwalt Gerrit Rethage aus Kamen erklärt dazu die Rechtslage. 

"Otto Normalverbraucher denkt sofort an Verletzung der Anleinpflicht, dabei ist dies im vorliegenden Fall nur sekundär zu behandeln. Die Anleinpflicht hat für Schadensersatzansprüche keine Bedeutung. Wer die Anleinpflicht verletzt, begeht lediglich eine Ordnungswidrigkeit, soweit eine Anleinpflicht bei der Gemeinde vorgeschrieben ist. Die Anleinpflicht hat jedoch nichts damit zu tun, ob jemand für den Hund haftet. Um überhaupt Schadensersatzansprüche stellen zu können, sieht unser bürgerliches Gesetzbuch vor, dass ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorliegt. Das ist aber bei Tierhaltern anders. Um die Schadensersatzpflicht zu bejahen, braucht ein Verschulden nicht festgestellt werden.

Es gibt die sogenannte Tierhalterhaftung

Das ist eine Gefährdungshaftung und ist bedingt durch die spezifische Tiergefahr. Alleine schon das Halten oder das Führen eines Tieres kann Ansprüche beim Geschädigten auslösen.
Also: Sofern durch ein Tier ein Schaden angerichtet wird, muss nicht geprüft werden, ob Verschulden vorliegt. Allein wenn das Tier unberechenbar reagiert, gibt es den Schadensersatzanspruch. Das ist die sogenannte Gefährdungshaftung.

Hund gilt als "Luxustier"

Die Tiere, die keine Nutztiere im Sinne des Schadensersatzrechtes sind, werden als Luxustier bezeichnet. Somit gilt nur für Luxustiere die Haftung verschuldungsunabhängig als Gefährdungshaftung. Die Haftung bei Luxustieren trifft aber nicht nur Halter, sondern auch den Tieraufseher, also denjenigen, der die Aufsicht über ein Tier eines Tierhalters übernommen hat. Im vorliegenden Fall ist es also egal, ob der Hund angeleint war oder nicht. Eine Haftung besteht auf jeden Fall. Wenn der Hund nicht angeleint war, kann das allenfalls ein Bußgeld, wie oben schon erwähnt, nach sich ziehen. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten besteht auf jeden Fall."

Autor:

Lokalkompass Kamen/Bergkamen/Bönen aus Kamen

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