Arbeitsgericht Dortmund: Auflösung des Betriebsrates abgelehnt

Das amerikanische Diner am Kamen-Karree. Foto: Oliver Lückmann
  • Das amerikanische Diner am Kamen-Karree. Foto: Oliver Lückmann
  • hochgeladen von Kornelia Martyna

Weil er seine Zustimmung zur Einteilung einer Küchenhilfe verweigert hat, sollte der Betriebsrat eines Diner-Restaurants in Kamen nach Auffassung des Arbeitgebers aufgelöst werden.

Kamen. Hintergrund sind die Spielregeln zum Umgang zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Danach darf der Arbeitgeber in Betrieben mit Betriebsrat die Arbeitszeit der Beschäftigten nicht allein festlegen, er braucht hierfür die Zustimmung des Betriebsrates. Dies gilt auch in Restaurants und auch für Dienstpläne.
In dem am 27.7.2018 beim Arbeitsgericht Dortmund verhandelten Fall wollte der Arbeitgeber, der ein Diner-Restaurant in Kamen betreibt, eine Servicekraft zur Arbeit als Küchenhilfe einteilen. Hiermit war der Betriebsrat nicht einverstanden und lehnte den entsprechenden Dienstplan ab. Ohne Dienstplan ist kein Mitarbeiter verpflichtet, zu einer bestimmten Zeit zu arbeiten. Dies empfand der Arbeitgeber als Nötigung und stellte beim Arbeitsgericht Dortmund den Antrag, den Betriebsrat ganz aufzulösen, mindestens aber alle Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat auszuschließen. Der Betriebsrat dürfe nicht, so die Argumentation des Arbeitgebers, seine Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz nutzen, um die Ansprüche einzelner Mitarbeiter umzusetzen. Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht Dortmund nicht gefolgt und hat die Anträge am Freitag abgewiesen. „Zu recht“, wie der Dortmunder Rechtsanwalt Klaus Pahde, der den Betriebsrat vertritt, meint. „Es ist Aufgabe eines Betriebsrates sich darum zu kümmern, dass auch bei der Einteilung zur Arbeit und bei der Verteilung von Arbeitszeiten die Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden.“ So sieht das auch Geschäftsführer der für den Betriebsrat zuständigen Gewerkschaft-Nahrung-Genuss-Gaststätten, Manfred Sträter: „Wir ermutigen unsere Betriebsräte, bei ihren Entscheidungen insbesondere bei der Einteilung der Arbeitszeit auf die Wünsche der Beschäftigten ebenso zu achten, wie auf einen geordneten Betriebsablauf.“
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann der Arbeitgeber Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einlegen.

Autor:

Kornelia Martyna aus Kamen

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

5 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.