Achtung beim Handyvertrag
Verbraucherberatung gibt Tipps bei Internetverträgen

Die Telefonshops locken Kunden mit einer Vielzahl unterschiedlicher Angebote in die Läden. Die Anzahl der angebotenen Varianten bei Telefon-, TV- und Internetverträgen ist unüberschaubar. Shopbetreiber sind verpflichtet, Kunden über die wichtigsten Details per Produktinformationsblatt vor einem Vertragsabschluss zu informieren.

Viele Verbraucher berichten, dass diese Vorgabe jedoch nur selten eingehalten wird. Karin Baumann, Verbraucherberaterin in der Beratungsstelle Kamen, gibt wichtige Hinweise, worauf Verbraucher beim Abschluss eines Handyvertrages achten sollten.
Kunden sollten zunächstdas Produktinformationsblatt studieren. Dieses Blatt muss grundsätzlich für alle Verträge bereitgestellt werden, die einen Zugang zum Internet ermöglichen. Weist der Verkäufer während des Verkaufsgesprächs nicht auf das Produktinformationsblatt hin, sollten Kunden gezielt danach fragen und um einen Ausdruck bitten. Falls sich der Händler weigert, verstößt er damit gegen seine gesetzliche Informationspflicht.
Die Informationen des Produktinformationsblatts müssen im Vertrag deutlich ins Auge stechen. Wichtig ist, dass die Auskünfte darin mit den Angaben im Vertrag übereinstimmen. Kunden sollten auch prüfen, ob sich mündliche Zusagen des Verkäufers exakt im Vertrag wiederfinden. Neben dem Vertragsformular ist auch die Leistungsbeschreibung, das Preisverzeichnis, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wichtig. Die Unterlagen sollten am besten zu Hause abgeheftet werden.
Im Gegensatz zum Internet können im Handyshop abgeschlossene Verträge in der Regel nicht im Nachhinein widerrufen werden. Mögliche Ausnahme: Wenn mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags etwa zusätzlich ein vergünstigtes Handy oder ein Tablet erworben wird.
Haben Kunden Zweifel, ob der Vertrag rechtmäßig zustande gekommen ist, oder stellen sie im Nachhinein fest, dass die Leistungen nicht dem entsprechen, was vereinbart worden ist, sollten sie prüfen lassen, ob der Vertrag angefochten, außerordentlich gekündigt und Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

Autor:

Tobias Weskamp aus Dortmund-Ost

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