Urlaubsärger im Gepäck? Bei Rückkehr läuft Reklamationsfrist

schöne Urlaubsfreuden

Die ersten Urlauber sind zurück. Enttäuschte Pauschal­urlauber, die ihrem Ärger Luft machen und vom Reiseveranstalter einen Teil des gezahlten Reisepreises zurückfordern oder Schadenersatz verlangen wollen, sollten sofort zu Stift und Papier greifen: „Alle Forde­rungen müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich festgelegtem Reiseende beim Veranstalter vorliegen“, rät Elvira Roth von der Verbraucherzentrale in Kamen: „Voraussetzung für eine Reise­preisminderung oder Schadenersatz etwa wegen entgangener Urlaubs­freuden ist jedoch, dass nachweisbare Mängel beim Reiseleiter am Urlaubsort angezeigt worden sind.“ Beweisen lassen sich die Kritik­punkte und deren Anzeige mit einer vom Reiseleiter unterzeichneten Mängelliste sowie durch Fotos oder durch die Angabe von Zeugen.

Für den Schriftwechsel mit dem Veranstalter gibt die Verbraucherzentrale NRW folgende Tipps:
schriftliche Reklamation: Reklamiert werden sollte unbedingt schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein. Buchungsnummer, Reisezeit und Ziel dürfen in dem Brief ebenso wenig fehlen wie eine genaue Beschreibung der Mängel. Auch sollten vorhandene Belege wie Fotos, Bestätigungen des örtlichen Reiseleiters und gegebenen­falls Zeugenaussagen beigefügt werden. Am besten wird dem Ver­anstalter zur Bearbeitung eine Frist von 14 Tagen gesetzt. Ratsam ist es zudem, sich zur Beweissicherung Kopien all dieser Unterlagen anzufertigen.
Ansprüche geltend machen: In ihrer Beschwerde müssen Reisen­de dem Veranstalter genau mitteilen, was sie von ihm erwarten – nämlich Geld zurück. Eine erneute Auflistung der Mängel reicht nicht aus, sondern vielmehr muss der Kunde in dem Schreiben seine Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz ausdrücklich geltend machen. Eine feste Reklamationssumme braucht dabei aber nicht genannt zu werden.

Verjährung: Minderungs- und Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Reiseende. Die meisten Veranstal­ter haben sich jedoch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine zulässige Frist von nur einem Jahr vorbehalten. Schickt der Veranstalter statt eines Verrechnungsschecks nur einen Reisegut­schein, können Reisende eine Regulierung in Geld fordern und den Gutschein zurückschicken. In diesem Fall oder wenn der Veranstal­ter nur halbherzig oder gar nicht reagiert, sollten sich Urlauber umgehend an eine Verbraucherzentrale wenden, damit berechtigte Forderungen nicht verjähren.

Kompetenten Rat in Sachen Urlaubsärger gibt’s in der Verbraucherzentrale in Kamen, Kirchstraße 7.

Autor:

Elvira Roth aus Kamen

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