Neuer Bußgeldkatalog beschäftigt auch den Kreis Unna
"Muss ich meinen Führerschein jetzt abgeben?"

Der ADAC rät, die 14-tägige Einspruchsfrist nicht verstreichen zu lassen und eine Änderung der Rechtsfolgen schriftlich zu beantragen. Archivfoto: LK
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  • Der ADAC rät, die 14-tägige Einspruchsfrist nicht verstreichen zu lassen und eine Änderung der Rechtsfolgen schriftlich zu beantragen. Archivfoto: LK
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Viele Autofahrer wehren sich gegen den neuen Bußgeldkatalog. So wandte sich beispielsweise Thomas Burgener aus Bergkamen an den Stadtspiegel, weil er am Pfingstmontag in der 30er-Zone vor einer Grundschule in Rünthe geblitzt worden sei.
„Eigentlich müsste ich jetzt den Führerschein abgeben, da ich 21 Stundenkilometer zu schnell unterwegs war“, verrät er. „Ich kann allerdings auch nicht nachvollziehen, warum in den Schulferien dort geblitzt wird. Das sieht doch schwer nach Abzocke aus.“
Vielleicht hat Thomas Burgener ja Glück und muss das Bußgeld und das ausgesprochene Fahrverbot nicht begleichen. Denn der Fehler in der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) beschäftigt nun auch den Kreis Unna: 13.000 Fälle sind in der Zeit des neuen Bußgeldkatalogs bis zum Erlass des Landes, dass der alte Bußgeldkatalog zunächst weiter angewendet werden soll, mittlerweile aufgelaufen.

Zur Erinnerung: Eigentlich gilt seit dem 28. April ein neuer Bußgeldkatalog. Doch wegen eines Formfehlers ist dieser stark umstritten. Das Land NRW hat nun beschlossen, dass der neue Katalog vorerst nicht angewendet werden soll. Aktuelle und laufende Verfahren sollen nach der alten Straßenverkehrsordnung behandelt werden. Demnach hätte Thomas Burgener Glück, denn in seinem Fall hätte er für ein Fahrverbot satte 26 Stundenkilometer zu schnell sein müssen.

Von den insgesamt 13.000 Fällen, die im Kreis Unna verzeichnet worden sind, bewegen sich rund 9.000 Fälle im Verwarnungsgeldbereich und für etwa 4.000 Fälle wäre ein Bußgeld fällig.
Die Bescheide, die noch nicht rechtskräftig sind, werden nun rückabgewickelt: Die Fahrzeughalter bekommen einen neuen Bescheid mit einem geänderten Betrag zugesandt.
Laut dem Kreis Unna werden rechtskräftig abgeschlossene Bußgeldfälle (also solche, bei denen die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist) allerdings nicht wieder aufgerollt. Auch mit dem Eingang der Zahlung eines Verwarnungsgeldes sei dieses wirksam geworden.
Der ADAC rät daher, die 14-tägige Einspruchsfrist nicht verstreichen zu lassen und eine Änderung der Rechtsfolgen schriftlich zu beantragen.
Wem bereits ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid mit Fahrverbot vorliegt und dieses noch nicht angetreten hat, sollte bei der Bußgeldstelle schriftlich um einen Aufschub der Vollstreckung bitten. 

Hintergrund

Das Bundesverkehrs- und das Bundesinnenministerium haben angekündigt, sich zum Umgang mit bestandskräftigen Bescheiden noch abzusprechen und sich daraufhin öffentlich zu äußern. Und darauf, als auch auf eine einheitliche Erlassregelung in NRW,  wartet nun auch die Kreisverwaltung.
Der Kreis Unna bittet Autofahrer*innen daher, keine Anfragen zum derzeitigen Stand der Rückabwicklung des Bescheids zu stellen, insbesondere nicht per Telefon. Die Bußgeldstelle prüft von sich aus jeden einzelnen, noch nicht bestandskräftigen Fall, seit Inkrafttreten der StVO-Novelle. Wegen der großen Anzahl der Fälle kann das noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Verwaltung bittet vor diesem Hintergrund um Geduld.

Der ADAC rät, die 14-tägige Einspruchsfrist nicht verstreichen zu lassen und eine Änderung der Rechtsfolgen schriftlich zu beantragen. Archivfoto: LK
13.000 Fälle sind in der Zeit des neuen Bußgeldkatalogs mittlerweile im Kreis Unna aufgelaufen. Sybolbild: Eberhard Kamm
Autor:

Anja Jungvogel aus Unna

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