Frage an den Anwalt: Wenn die bunten Blätter fallen - Wer muss fegen?

Gerrit Rethage ist seit 41 Jahren praktizierender Rechtsanwalt in Kamen. Foto: Weskamp
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  • hochgeladen von Anja Jungvogel

Der Kamener Rechtsanwalt und Notar beantwortet jede Woche, ­exklusiv im Stadtspiegel, eine ­Leserfrage.

Annegret Liebig aus Unna möchte wissen, ob der Nachbar das Laub auf ihrem Grundstück wegfegen muss, zumal es sein Baum ist, der die Blätter fallen lässt.

Ob man die Beseitigung vom Laub verlangen kann, ist nicht so einfach zu klären. Denn solange die Pflanzen den zulässigen Grenzabstand zum Grundstück einhalten, muss man es sich gefallen lassen.

Es kommt nicht auf den Umfang des herbstlichen Laubfalls an, da der Laubfall generell keine Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes, sondern eine rein tatsächliche Auswirkung des Grundstücks ist, die durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst wird. Diese natürliche Einwirkung des „Bewuchses“ ist nicht die Schuld des Eigentümers (so das OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 10/95). Anders ist es hingegen, wenn der Grenzabstand nicht eingehalten wird.
Dieser ergibt sich aus dem jeweiligen Nachbarrechtsgesetz des Landes. Ist das der Fall, so handelt es sich bei Laub, Nadeln und Ähnliches um „ähnliche Einwirkungen“ im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daher hat der Nachbar dann einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB. Achtung! Die Ausschlussfrist ist zu beachten, wenn eine solche im Nachbarrechtsgesetz verankert ist
Wichtig auch: Herüberragende Zweige oder eingedrungene Wurzeln sind nicht zu dulden. Diese können eigenmächtig selbst entfernt werden oder die Beseitigung vom Eigentümer des anderen Grundstücks verlangt werden, wenn diese zu konkreten und erheblichen Beeinträchtigungen führen.

Schicken auch Sie Ihre Leser-Fragen an: redaktion@stadtspiegel-kamen.de

Autor:

Anja Jungvogel aus Unna

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