Dämpft zu wenig Mutterschaftsgeld den Kinderwunsch?
Weniger Geburten im Kreis Unna

Im Kreis Unna kommen weniger Kinder auf die Welt.
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  • hochgeladen von Anja Jungvogel

Im Kreis Unna kamen im letzten Jahr mit 3.456 Geburten 2,73 Prozent weniger Kinder auf die Welt als noch ein Jahr zuvor (3.553 Geburten). Das teilt die AOK Nordwest laut der aktuell veröffentlichten Geburtenstatistik mit.
„Bei Geburten unterstützen die gesetzlichen Krankenkassen mit der Zahlung von Mutterschaftsgeld als Ersatzleistung während der Schutzfristen, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlings- und Frühgeburten verlängert sich das Mutterschaftsgeld von acht auf zwölf Wochen ab dem Entbindungstag“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock. Im letzten Jahr gab die AOK Nordwest im Kreis Unna 633.211 Euro für Mutterschaftsgeld aus.

Maximal 13 Euro

Einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben werdende Mütter, die als Arbeitnehmerinnen gesetzlich krankenversichert sind. Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro pro Tag. Übersteigt das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt den Betrag von 13 Euro, wird die Differenz zum Nettoarbeitsentgelt vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt, so dass das bisherige monatliche Einkommen vollständig ersetzt wird.

Elterngeld vom Staat 

Ab der 9. Woche nach der Entbindung greift das Elterngeld. Dabei gilt: Wer in den zwölf Monaten vor der Geburt kein Einkommen hatte, erhält monatlich 300 Euro vom Staat.
Ansonsten:  67 Prozent des durchschnittlichen Netto-Einkommens, maximal aber 1.800 Euro. 
Für mindestens zwei und maximal 14 Monate ab dem Geburtstag des Kindes wird dann Elterngeld gezahlt. Dabei kann ein Elternteil mindestens zwei und höchstens 12 Monate Elterngeld beanspruchen.

Kindergeld

Grundsätzlich erhält eine Familie ab Geburt des ersten Kindes das sogenannte  „Kindergeld“, derzeit 204 Euro bis zum 18. Geburtstag.

Betreuungskosten in NRW

Keine Kita-Gebühren für Bezieher von Wohngeld und Kinderzuschlag:
Wer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezieht, hat Anspruch auf Befreiung von Kita-Gebühren.
Alle anderen Mütter und  Väter, die arbeiten gehen, müssten diese Gebühren zahlen, zuzüglich Essensgeld und evt. private  Nachbetreuung außerhalb der KIta-Zeiten.

Autor:

Anja Jungvogel aus Unna

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