Baum- und Strauchschnitt bis zum 1. März
Hauseigentümer sind für Verkehrssicherheit verantwortlich
Die Stadt Kamen weist darauf hin, dass Baum- und Strauchschnittarbeiten nur noch bis Ende Februar durchgeführt werden dürfen. Eigentümer müssen daher noch rechtzeitig den Überwuchs der Begrünung ihrer Grundstücke zurückschneiden um keine Gefahr für Verkehrsteilnehmer darszustellen.
Ab Dienstag, 1. März, bis Freitag, 30. September, hat der Gesetzgeber es aus Umwelt- und Naturschutzgründen verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
Verkehrssicherheit an oberster Stelle
Eigentümer sind immer verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung ihrer Grundstücke entstehen können. Daher sollten Eigentümer im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer die Hinweise der Stadt Kamen beachten, sodass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.
Im Falle dass das Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, muss das „Lichtraumprofil“ beachtet werden. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 Meter nicht über Rad- und Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 Meter.
Hecken, Sträucher und Bäume an Straßeneinmündungen und Kreuzungen sollten so weit zurückgeschnitten werden, dass sie nicht über Ihre Grundstücksgrenze hinausragen. Dann können Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen gar nicht erst entstehen. Das Sichtdreieck muss freigehalten werden.
Straßenleuchten und Verkehrszeichen dürfen in ihrer Funktion nicht behindert werden und müssen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können, weshalb auch hier Begrünung ausreichend beschnitten werden muss.
Autor:Lina Widad Chaker aus Dortmund |
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