Bundestagswahl: Wahlrecht gilt auch für Alzheimer-Patient*innen
Auch Alzheimer-Patient*innen und Menschen mit einer anderen dementiellen Erkrankung sind wahlberechtigt und haben das Recht, bei politischen Wahlen ihre Stimme abzugeben. Darauf weist die gemeinnützige Alzheimer Forschung Initiative e.V. im Vorfeld der Bundestagswahl und der Landtagswahlen am 26. September hin.
Sollten Patient*innen bei der Stimmabgabe Unterstützung brauchen, können Angehörige, Freund*innen oder Pflegepersonen behilflich sein. „Diese Person kann auch ein vom Wähler oder Wählerin bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein“, erklärt Anna-Karina Elbert von der Bundeswahlleitung in Wiesbaden. Die Unterstützung bezieht sich allerdings nur auf die technische Abwicklung der Stimmabgabe, beispielsweise das Eintüten und Einwerfen des Stimmzettels in die Wahlurne.
Nicht erlaubt und strafbar ist jede Form der Beeinflussung und Manipulation der Wahlentscheidung der Betroffenen. „Die Wahlentscheidung muss unmittelbar vom Wähler oder der Wählerin ausgehen. Es ist nicht zulässig, nur aufgrund von Vermutungen in seinem oder ihrem Sinne zu entscheiden oder ein aus der Vergangenheit bekanntes oder vermutetes Abstimmungsverhalten des Wahlberechtigten oder der Wahlberechtigten fortzuführen“, sagt Elbert. Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und kann deshalb auch nicht durch eine Vollmacht an eine andere Person delegiert oder von einer gesetzlichen Vertretung ausgeübt werden. Auch das Wahlgeheimnis muss von den Helfer*innen gewahrt werden.
„Um eine Wahlassistenz in Anspruch zu nehmen, müssen keine ärztlichen Diagnosen oder Atteste ins Wahllokal mitgebracht werden. Die betroffene Person muss zum Ausdruck bringen können, dass eine Hilfsperson gewünscht ist und eine eigene Wahlentscheidung treffen und äußern können“, so Elbert. Die Wahlhelfer*innen im Wahllokal sind entsprechend geschult. Auch bei der Briefwahl kann eine Assistenz technische Hilfestellung leisten.
Bis 2019 durften Menschen mit einer umfassenden gesetzlichen Betreuung, einer sogenannten „Betreuung für alle Anliegen“, nicht wählen. Dieser Wahlausschluss galt auch für Menschen mit einer dementiellen Erkrankung wie Alzheimer. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Januar 2019 entschieden, dass der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht für betreute Personen verfassungswidrig ist.
Autor:Christian Leibinnes aus Düsseldorf |
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