Ab sofort strafbar: Schluss mit Rockersymbolen in der Öffentlichkeit

Ein sterilisierter Totenkopf ("Deathhead") mit rot-goldenen Engelsflügeln, der rot-weiße Schriftzug "Hells Angels", der "Fat Mexican" oder der rotgoldende Schriftzug "Bandidos": Wer kennt sie nicht - die typischen Kennzeichen der berüchtigten Rockergruppierungen? Doch diese sind Kennzeichen "verbotener Vereine" und deren Verwendung in der Öffentlichkeit oder in Versammlungen nach Vereinsgesetz (VereinsG) strafbar (§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 VereinsG).

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat kürzlich entschieden, dass - im Anschluss an das Verbot des "Hells Angels Motor Club" im Jahr 1983 durch den Bundesinnenminister - die öffentliche Verwendung dieser beiden "Hells Angels"-Kennzeichen auch dann als verboten anzusehen ist, wenn diese Kennzeichen mit einem Ortszusatz versehen sind, der sich auf einen bislang nicht verbotenen Ortsverband ("Charter") bezieht (OLG Hamburg, Urteil vom 7. April 2014 - 1-31/13 Rev ). Entscheidend sei allein, so die Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, die Übereinstimmung mit den Kennzeichen des verbotenen "Hells Angels Motor Club". Etwaigen Ortszusätzen, die das verbotene Kennzeichen ergänzen, komme insoweit keine maßgebliche Bedeutung zu.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. April 2014 ausgewertet und die Rechtslage im Übrigen eingehend geprüft. Dabei ist sie ebenfalls zu der Auffassung gelangt, dass die öffentliche Verwendung dieser Kennzeichen ("Deathhead" und Schriftzug "Hells Angels") auch dann bereits als verboten anzusehen und unter Strafe gestellt ist, wenn diese mit einem Zusatz verwendet werden, der auf einen bislang nicht verbotenen Ortsverband hinweist.

Rocker müssen um ihre Kutten fürchten

Es ist mithin nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Düsseldorf strafbar, den "Deathhead" und den Schriftzug "Hells Angels" öffentlich zu verwenden, etwa auf einer Motorradjacke ("Kutte") zu tragen oder sonst zu zeigen. Kleidungsstücke, auf die entsprechende Kennzeichen aufgebracht sind, unterliegen daher der Einziehung (§ 20 Absatz 3 VereinsG) und können beschlagnahmt werden.

Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für Kennzeichen anderer Rocker-Gruppierungen, die bereits Gegenstand eines Vereinsverbots geworden sind.

Die vorstehend wiedergegebene Bewertung ist zwischen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und dem Polizeipräsidium Düsseldorf abgestimmt. Sie wird beiderseits der künftigen Sachbehandlung zugrunde gelegt.

Autor:

Lokalkompass Düsseldorf aus Düsseldorf

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