Welche Handwerksleistungen sind steuerlich begünstigt? Spielregeln für den Steuerabzug
Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt eines Steuerpflichtigen erbracht werden. Auf Antrag können 20 Prozent einer Handwerkerrechnung, höchstens 1200 EURO pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Dieser Höchstbetrag gilt auch bei zusammen veranlagten Eheleuten.
Nach der Gesetzesbegründung gilt der Steuerabzug für alle handwerklichen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt.
Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11; BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFH/NV 2010, 1899; FG Rheinland Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2010 4 K 2708/07, EFG 2010, 1700 - Revision eingelegt -AZ beim BFH: VI R 61/10).
Welche Kosten können steuerlich geltend gemacht werden?
Steuerlich begünstigt sind die in Rechnung gestellten Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren sind hingegen nicht begünstigt. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten bzw. Materialkosten ist zulässig.
Nimmt ein Mieter begünstigte Handwerkerleistungen in Anspruch, wird die Steuerermäßigung auch im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung gewährt, sofern der Nutzende die entsprechenden Aufwendungen tatsächlich getragen hat.
Hinweise zur Zahlung der Handwerkerrechnung:
Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers der durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist.
Sofern Handwerksleistungen in bar bezahlt wurden, wird der Steuerabzug nicht gewährt.
Eine bereits erfolgte Barzahlung kann auch nicht durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers ersetzt werden.
Ausnahmen von der steuerlichen Begünstigung:
Ausgenommen sind Handwerkerleistungen, für die eine Förderung nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank in Anspruch genommen wurde.
Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gilt nur für Aufwendungen, die nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG).
Nicht begünstigt sind ferner alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme, also alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. –erweiterung angefallen sind.
Quelle: Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz
Weitere Informationen zu Handwerksthemen finden Sie auch unter http://malerillu.de, dem Online Magazin der Maler- und Lackierer-Innung Düsseldorf
Autor:Heiner Pistorius aus Düsseldorf |
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