Verwaltungsgericht Münster: Über Besetzung einer Stelle beim Polizeipräsidium Münster muss neu entschieden werden
Das Verwaltungsgericht Münster hat durch heute bekannt gegebenes Urteil vom 12. Januar 2012 das Land Nordrhein-Westfalen - Ministerium für Inneres und Kommunales - verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf die Stelle „der Leiterin/des Leiters der Direktion Zentrale Aufgaben beim Polizeipräsidium Münster“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Mai 2008 hatte das Innenministerium die Besetzung der Stelle ausgeschrieben, worauf sich neben anderen Beamten auch der Kläger beworben hatte.
Bei der Auswertung der Auswahlgespräche schnitt der Kläger mit der höchsten Punktzahl ab.
Im November 2008 teilte ihm das Innenministerium jedoch mit, dass das Auswahlverfahren aus formalen Gründen aufgehoben worden sei und die Stelle neu ausgeschrieben werde. Nach einem erneuten Auswahlverfahren teilte das Ministerium dem Kläger im Juli 2009 mit, die Auswahlkommission habe sich für die Beigeladene entschieden.
Dieses Vorgehen erklärte das Gericht nunmehr für rechtsfehlerhaft. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Das zweite Auswahlverfahren, in dem die Beigeladene für die Ernennung auf der streitigen Stelle ausgewählt worden sei, sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch.
Die Gründe für den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens seien nicht hinreichend dokumentiert, weshalb eine erneute Ausschreibung nicht hätte erfolgen dürfen. Die dem Kläger übersandte Mitteilung, die Ausschreibung der streitigen Stelle sei aus „formalen Gründen“ aufgehoben, lasse einen hinreichend konkreten Abbruchsgrund nicht erkennen.
Die Bezeichnung „formale Gründe“ stelle einen Sammelbegriff dar, der Gründe verschiedenster Art umfasse und weder dem Kläger noch dem Gericht eine rechtliche Prüfung der konkreten Abbruchgründe ermögliche. Die dem Gericht als Original vorgelegte Verwaltungsakte enthalte weder eine Dokumentation der konkreten Auswahlgründe noch eine Dokumentation der Gründe des Verfahrensabbruchs.
Auch aus den nachgereichten Unterlagen ergebe sich weder, warum trotz der besseren Punktzahl des Klägers zunächst ein Konkurrent ausgewählt worden sei, noch wer über den Abbruch entschieden habe und ob dem Entscheider die Entscheidungsgrundlagen und insbesondere der jetzt genannte Abbruchgrund bekannt gewesen seien.
Die danach unzureichende Dokumentation der Gründe, die zum Abbruch des ersten Auswahlverfahrens geführt haben, führe allerdings nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Beförderung. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs führe grundsätzlich nur zu einem Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung.
Eine ausnahmsweise mögliche Reduzierung des dem Ministerium zustehenden Beurteilungsspielraums dahin, dass hier bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung nur der Kläger für die Stelle in Betracht komme, liege nicht vor.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
Aktenzeichen: 4 K 2140/09 – nicht rechtskräftig.
http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/16_01_2012/index.php
Autor:Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen |
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