Umsatzsteuer - Ungenaue Leistungsbeschreibung in einer Rechnung

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Eine ungenaue Leistungsbezeichnung in einer Rechnung führt nicht zwangsläufig zu einem unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG.
In dem vom Finanzgericht Saarland mit Urteil vom 12. Mai 2011 (1 K 1304/06) entschiedenen Fall hatte ein Sportverein im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Business-Cards“ an Unternehmen verkauft und darüber Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt. Die Business-Cards beinhalteten unterschiedliche Leistungen im Zusammenhang mit den vom Sportverein durchgeführten Veranstaltungen, wie z. B. Jahreskarten für Sportveranstaltungen, Parkausweise, gastronomische Versorgung u. v. m. Es wurden Business-Cards verschiedener Kategorien mit unterschiedlichem Leistungsumfang verkauft. In den jeweils vom Verein ausgestellten Rechnungen war die Leistung jedoch stets – ohne weitere Differenzierung – nur mit „Werbemaßnahmen im Business-Pool“ bezeichnet. Das Finanzamt sah darin eine falsche Leistungsbezeichnung und unterwarf die Rechnungen zusätzlich der Umsatzbesteuerung nach § 14 Abs. 3 UStG (heute § 14c Abs. 2 UStG).

Das Finanzgericht dagegen vertrat in seinem Urteil die Auffassung, im vorliegenden Fall sei keine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer gem. § 14 Abs. 3 UStG gegeben. Das Gericht führte hierzu aus, dass die Leistungsbeschreibung nicht unrichtig, sondern höchstens ungenau war. Denn unter Herbeiziehung der bei dem Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger vorhandenen Unterlagen sei der Rechnungsgegenstand zu identifizieren gewesen. Darüber hinaus habe im Streitfall keine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens bestanden.
Anders als vom Finanzamt angenommen, müsse die Leistungsbeschreibung gerade nicht die korrekte umsatzsteuerliche Leistungsbeschreibung enthalten. Es gäbe keine gesetzliche Verpflichtung, die Rechnungen für die Finanzverwaltung zu schreiben. Der Leistungsinhalt müsse für die Vertragspartner klar zu identifizieren sein und der tatsächlichen Leistung entsprechen. Die für den Außenstehenden vermeintliche Ungenauigkeit erscheine dem Gericht als Folge der gebotenen Kürze der Rechnungsangaben, die noch den praktischen Bedürfnissen des wirtschaftlichen Verkehrs entspricht.

Die Revision wurde nicht zugelassen.
Praxishinweis:

§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG verlangt als Rechnungsangabe „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“. Ist die Leistungsbeschreibung in der Rechnung unrichtig oder so ungenau, dass sie eine Identifizierung des Leistungsgegenstandes nicht ermöglicht, scheitert der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG und der Rechnungsaussteller schuldet gem. § 14c Abs. 2 UStG den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.

Quelle: ZDH Simone Schlewitz

Zu Handwerksthemen finden Sie ebenfalls Beiträge unter http://malerillu.de. , dem Online Magazin der Maler- und Lackierer-Innung Düsseldorf sowie unter http://malerdüsseldorf.de und http://energie-und-fassade.de

Autor:

Heiner Pistorius aus Düsseldorf

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