Update: Gartenamt verzeichnet rund 80 umgestürzte Bäume
Sturm über NRW
Nach dem Sturmereignis von Donnerstag, 21. Oktober, mit Windböen von bis zu 93 Kilometer pro Stunde verzeichnet das Garten-, Friedhofs- und Forstamt rund 80 umgestürzte Bäume in den städtischen Grünanlagen, auf den Friedhöfen und in den Forstrevieren. Darüber hinaus sind im gesamten Stadtgebiet zahlreiche Äste abgebrochen. Die Mitarbeiter des Gartenamts sind mit Aufräumarbeiten im Einsatz.
Das Gartenamt zählt in den städtischen Parks und Grünanlagen sowie im Straßenraum rund ein Dutzend umgestürzte Bäume sowie eine Vielzahl von Astbrüchen. Dabei sind einige Schäden an Fahrzeugen entstanden. Auf der Siegstraße kam es an einer Linde zu starken Astausbrüchen. Der Baum muss aus Sicherheitsgründen umgehend gefällt werden.
Im Stadtwald sind bei dem Sturm insgesamt rund 60 Bäume umgestürzt, davon etwa 20 im Forstrevier Süd, 20 im Forstrevier Mitte, zehn im Forstrevier Nord sowie zehn im Wildpark. Eine Buche war auf die Fahneburgstraße gestürzt - die Stelle ist bereits geräumt. Entlang der Straßen "Am Bauenhaus" und "Bauenhäuser Weg" müssen noch heute drei beschädigte Buchen gefällt werden. Ebenfalls muss im Wildpark eine Birke zeitnah gefällt werden. Der Reitweg "Reitschlucht" im Aaper Wald bleibt voraussichtlich bis Anfang der kommenden Woche gesperrt, weil dort umgestürzte Bäume geräumt werden müssen. Alle anderen Wege im Stadtwald sind begehbar. Der Wildpark öffnet am Freitag, 22. Oktober, wieder.
Auf dem Nordfriedhof sind drei Bäume umgestürzt. Die Friedhöfe Eller und Stoffeln verzeichnen jeweils einen umgestürzten Baum.
Wer muss bei Schäden durch Sturm aufkommen?
„Schäden durch herabstürzende Bäume, Äste oder andere Gegenstände während eines Sturms mit mindestens Windstärke 8 werden durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt“, erklärt ADAC Rechtsexpertin Gabriele Schön. Sofern es vertraglich vereinbart ist, wird eine Selbstbeteiligung abgezogen, es kommt jedoch zu keiner Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.
Wenn ein Autofahrer mit einem auf der Straße liegenden Baum, Ast oder anderen Gegenstand kollidiert, tritt die Vollkaskoversicherung ein. Neben dem Abzug der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung wird hier allerdings der Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft.
„Bei herabstürzenden Dachziegeln, die ein Auto beschädigen, kann nur dann Schadenersatz vom Hauseigentümer verlangt werden, wenn dieser die sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt hat“, sagt die ADAC Rechtsexpertin. Das gilt etwa dann, wenn zum Beispiel die Kontrollpflichten (wie eine regelmäßige Dachbegehung) vernachlässigt wurden.
Stürzt ein Blumentopf vom Balkon können Mieter oder Hausbewohner in Haftung genommen werden. Sofern dieser eine Privathaftpflichtversicherung hat, können Ansprüche wegen der Beschädigung des Fahrzeugs dort gemeldet werden. Bei umfallenden Mülltonnen, die nicht ordnungsgemäß gesichert wurden oder nicht unverzüglich nach der Leerung zurückgestellt werden, haftet der Hauseigentümer beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung.
Wann haftet der Hauseigentümer?
Wird das Fahrzeug durch umfallende mobile Verkehrsschilder beschädigt, können beim Aufsteller des Schilds Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Dies gilt, wenn der Aufsteller seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, weil er zum Beispiel nicht für eine größere Standfläche oder eine stärkere Beschwerung bei drohendem Sturm gesorgt hat. Bei Schäden durch Baugerüste gilt: Der Aufsteller des Baugerüsts muss beweisen, dass er alle möglichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Gefahr eines Einsturzes zu beseitigen. Kann er das nicht nachweisen, kommt im Regelfall die Versicherung des Gerüstbauers für Schäden auf.
„Die erfolgreiche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Verursacher setzt voraus, dass man diesem ein Verschulden nachweisen kann“, sagt Rechtsexpertin Schön. Kann man dies nicht, hilft die Teilkaskoversicherung weiter. Diese kommt für alle Schäden durch herumfliegende Gegenstände auf, wenn mindestens Windstärke 8 vorlag. Der Schaden muss innerhalb einer Woche bei der Versicherung gemeldet werden. Zeitliche Verzögerungen sind bei der Regulierung von Massenschäden allerdings einzukalkulieren. Zudem ist eine etwaige vertragliche Werkstattbindung zu beachten.
Autor:Andrea Becker aus Essen-Borbeck |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.