Schimmel in der Wohnung: Mieter ist regelmäßige Lüftung der Wohnung zumutbar
Häufig werden Malerbetriebe zur Beseitigung von Schimmelschäden gerufen. Wenn der Schimmel danach wieder auftritt, heißt es oft, der Maler habe nicht richtig gearbeitet. Vielfach bieten auch mehrere Ursachen den Nährboden für Schimmel. Dabei ist das richtige Lüftungsverhalten der Bewohner über den Luftaustausch von großer Bedeutung. Dies kann für die Schimmelbildung ursächlich sein. Wegen unzureichendem Lüften hat das Landgericht Frankfurt nun einen Mieter zum Schadensersatz verurteilt (Az.: 2-17 S 89/11).
Im vorliegenden Fall nahm die klagende Vermieterin den Mieter auf Zahlung rückständiger Miete und auf die Erstattung von Gutachterkosten in Anspruch. Der Beklagte hatte die Miete wegen Schimmelpilzbefalls gemindert. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten hatte dann jedoch ergeben, dass der Schimmel auf das mieterseitige Verhalten mit nicht ausreichender Lüftung zurückzuführen war. Zwar war die streitgegenständliche Wohnung wegen des Schimmels mangelhaft. Eine Mietminderung war aber ausgeschlossen, weil der Beklagte den Schimmel durch mangelndes Lüften selbst verursacht hat.
Oftmals werden bei Schimmelbefall von den Betroffenen automatisch die örtlichen Gegebenheiten, d. h. die Bausubstanz oder z. B. Mängel in der Dämmung verantwortlich gemacht. Dabei liegt die Ursache häufig beim Verhalten des Nutzers selbst.
Der Sachverständige kam hier hinsichtlich der Schadensursache ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass das Schadensbild seine Ursache in der Dampfdiffusion und nicht in von außen eindringender Feuchte hatte. Diese Dampfdiffusion wird durch das mieterseitige Verhalten mit nicht ausreichender Lüftung gefördert.
Das Gericht sah es als für den Mieter zumutbar an, 3-4 täglich eine Stoßlüftung vorzunehmen. Dies gelte auch dann, wenn der Betroffene berufstätig sei. Morgens vor dem Verlassen des Hauses, sowie bei der Rückkehr am Nachmittag und am Abend sei es für jeden Mieter zumutbar, die notwendigen Lüftungsmaßnahmen mehrmals zu ergreifen, so das Gericht.
Mieterschutzvereinigungen haben die Konkretisierung der Verpflichtung zur Wohnungsbelüftung kritisiert und befürchten eine Verlagerung der Risiken auf den Mieter. Anderslautende Pressemeldungen, wonach das Urteil Berufstätige auch dazu zwinge, alle 3-4 Stunden in die Wohnung zum Lüften zurückzukehren, finden in der Gerichtsentscheidung keine Grundlage.
Quelle: BV Farbe
Zu Handwerksthemen finden Sie ebenfalls Beiträge unter http://malerillu.de. , dem Online Magazin der Maler- und Lackierer-Innung Düsseldorf sowie unter http://maler-düsseldorf.de und http://energie-und-fassade.de
Autor:Heiner Pistorius aus Düsseldorf |
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