Ratgeber Fotorecht (Teil 8): Collagen, Screenshots, Framing
Nachdem wir uns in den vergangenen Wochen bereits mit diversen rechtlichen Aspekten der Fotografie beschäftigt haben, wollen wir uns nun mit ein paar technischen Kniffen beschäftigen: wie stehen die Juristen unseres Verlags zu Foto-Collagen, Screenshots und Embedding?
Ein Kollege von mir hat da neulich was echt Lustiges aus verschiedenen Fotos zusammen gebastelt. Fast so wie die Titanic das macht. Und wenn die das dürfen…
Das ist schwierig pauschal zu beantworten. Ich darf durchaus Werke bearbeiten, sodass daraus neue Werke entstehen. Stichwort: freie Bearbeitung. Das ist aber rechtlich so undifferenziert, dass man es kaum in einfach nachvollziehbare Kriterien formulieren könnte. Im Einzelfall kann es zulässig sein, ich würde aber eher davon abraten, weil es oft umstritten ist, ab wann ich mich mit meiner Bastelei so weit vom Ausgangswerk entfernt habe, dass ich nicht mehr angreifbar bin.
Die Titanic läßt wahrscheinlich jede Collage und jede Karikatur vor der Veröffentlichung rechtlich prüfen. Das können und wollen wir im Falle des Lokalkompass nicht. Darum mein Tipp für Journalisten und BürgerReporter: bastelt nur an Bildern, die ihr selbst gemacht habt!
Wie ist mit Screenshots, die ich am Computer mache: kann man die als eigene Werke betrachten? Oder wie ein Bildzitat?
Mit dieser Vorgehensweise setzt man sich schnell in die Nesseln. Das kommt sehr darauf an. So ein Screenshot kann zwar als Beleg für die eigene Berichterstattung vor Gericht anerkannt werden (etwa wenn der Screenshot einen „Beweis“ für etwas liefert), aber man bewegt sich schnell im Bereich der Kopie urheberrechtlich geschützter Inhalte (etwa wenn man Screenshots von Nachrichtenportalen oder Mediatheken macht).
Darum möchten wir BürgerReportern davon abraten, diese Technik zu verwenden. Oft ist es ratsamer und sicherer, das Gesehene mit eigenen Worten zu umschreiben und eventuell zu verlinken.
Ein anderer technischer Trick, den man vor allem bei neueren Nachrichten-Portalen sieht, ist Fotos nicht auf der eigenen Seiten hochzuladen, sondern nur mit Hilfe spezieller html-Codes einzubetten. Wie ist das zu beurteilen?
Das so genannte Framing ist in der Tat zulässig, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Es gab im Jahr 2014 ein relevantes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der Frage, ob ich fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte mittels Framing auf meiner Internetseite einbinden darf.
Konkret ging es damals um Youtube-Clips. Das ist zulässig, da die Clips weiterhin auf dem Ursprungsserver bleiben und auch von dort abgespielt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass das Werk der gleichen Öffentlichkeit zugänglich ist, ohne Zugriffsbeschränkung (zB Registrierung).
Frames sind also prinzipiell ähnlich zulässig wie Links, aber es sollte zum guten Ton gehören, Urheber und Plattform auch hier explizit zu nennen, sei es Mustermann / Youtube.com, Musterfrau / Instagram.com oder crazymouse / gifbay.com.
Dieses Bild wurde eingebettet. Quelle: noyoureoutoforder / tumblr.com
Lesetipps
=> Das Framing-Urteil des EuGH: Gespräch mit einem Medienrechtler
=> Der Screenshot zur Berichterstattung: ein Beispiel von Thomas Knackert
=> Framing in der Praxis: ein Beispiel von Beatrix Gutmann
Habt Ihr Fragen zum Thema? Dann fragt uns! Alle bisherigen Beiträge dieser Ratgeber-Reihe findet Ihr auf der Themenseite lokalkompass.de/fotorecht.
Autor:Stanley Vitte aus Düsseldorf |
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