Neue Quarantäne- regelungen des Landes NRW
Neue Quarantäne- regelungen des Landes NRW - Düsseldorf
17.01.2022, 14:00 Uhr
Corona: Neue Quarantäne-
regelungen des Landes NRW
Mit Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung
Verkürzung der Quarantänedauer/Ausnahmen von Quarantänepflicht
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In Nordrhein-Westfalen...
ist am Sonntag, 16. Januar,
eine Anpassung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW
erfolgt. Damit werden die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK)
zur Verkürzung der Isolierung und Quarantäne bei Infektionen mit dem
Coronavirus umgesetzt.
Am Freitag, 14. Januar, hatten der Bundesrat und das Robert Koch-Institut (RKI)
die nötigen Änderungen der bundesrechtlichen Regelungen und Empfehlungen
zu den künftigen Isolierungs- und Quarantäne-Regelungen auf den Weg gebracht.
In Düsseldorf gelten damit ebenfalls die neuen Regelungen.
Die wichtigsten
Neuregelungen im Überblick:
1. Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test),
muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn
volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung.
Eine gesonderte behördliche Anordnung ist darüber hinaus auch nicht für die
Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich.
Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage
verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die
Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich.
Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. ist für eine
Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt
werden muss. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30
für die Beendigung der Isolierung.
Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens
einen Monat aufbewahrt werden. Zudem müssen die infizierten Personen ihre
Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig von der
Infektion informieren.
Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn
Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne
das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein
schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.
2. Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt,
muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung
ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver
Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Ver-
kürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder
PCR-Test erfolgen, wobei der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen
Monat aufbewahrt werden muss. Bei Kindern in Einrichtungen der Kinder-
tagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit
mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn
während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein
PCR-Test vorzunehmen.
3. Bei anderen Kontaktpersonen,
bei denen sich der Kontakt beispielsweise über einen gemeinsamen
Gaststättenbesuch, die gemeinsame Sportausübung oder ein sonstiges
Treffen ergeben hat, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift
eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich angeordnet
hat.
Dabei sollen die Gesundheitsämter die gleichen Vorgaben zu Dauer und
Verkürzungsmöglichkeiten anwenden wie bei Kontaktpersonen im eigenen
Haushalt. Ohne eine offizielle Quarantäneanordnung wird ein verantwortungs-
volles Verhalten von den Kontaktpersonen erwartet (zum Beispiel durch Kontakt-
reduzierung über das Tragen einer Maske bis hin zur Selbstisolierung bei fehlender
ausreichender Immunisierung).
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Für diese Vorgaben gelten zugleich Ausnahmeregelungen, die das
Gesundheitsministerium ebenfalls an die RKI-Vorgaben angepasst hat.
Demnach müssen folgende Fallgruppen als Kontaktpersonen grundsätzlich
nicht mehr in Quarantäne:
1. Personen mit einer Auffrischungsimpfung:
Hier sind bei jeglicher Kombination der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe
insgesamt immer drei Impfungen erforderlich. Dies gilt nach einer ebenfalls
gestern erfolgten Änderung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) inzwischen
auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (zuvor waren
hier bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur zwei Impfungen
für eine Boosterung nötig).
2. Geimpfte Genesene:
Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene,
die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig
von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung.
Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.
3. Personen mit einer zweimaligen Impfung:
Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag
nach der Impfung.
4. Genesene:
Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab
dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
Zur Vereinheitlichung der Coronaschutzmaßnahmen gelten die genannten
Ausnahmeregelungen ab sofort auch in der Coronaschutzverordnung als
Ausnahmetatbestände zur Befreiung von der Testpflicht bei 2G+.
Diese Änderung ist auch in der neuen Coronaschutzverordnung umgesetzt
worden, die ebenfalls am Sonntag, 16. Januar, in Kraft getreten ist.
Die aktuelle Corona-Test-und-Quarantäneverordnung
sowie Coronaschutzverordnung finden Interessierte
unter www.land.nrw/corona.
Quelle: Landeshauptstadt Düsseldorf
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Inzidenzzahlen am Dienstag:
Autor:Bruni Rentzing aus Düsseldorf |
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