Düsseldorf/Duisburg: Neue Coronaregeln
Neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW ab Mittwoch, 24. November, in Kraft

Düsseldorf: In Nordrhein-Westfalen tritt am Mittwoch, 24. November, eine neuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft. In Düsseldorf gelten damit ab morgen ebenfalls neue Regelungen. | Foto: Archiv
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In Nordrhein-Westfalen tritt am Mittwoch, 24. November, eine neuen Coronaschutzverordnung desLandes NRW in Kraft. In Düsseldorf gelten damit ab morgen ebenfalls neue Regelungen.

Von Volker Paulat

Einzelheiten dazu zeigt die nachfolgende Übersicht:

3G
Nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen ist der
- Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen,
- Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen
- Sitzungen kommunaler Gremien
- Beerdigungen,
- standesamtliche Trauungen,
- Friseurbesuche und
- nicht-touristische Übernachtungen
gestattet.

Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes gelten auch im ÖPNV die 3G-Regeln. Der Testnachweis ist in Bussen und Bahnen und dazugehörigen Einrichtungen auf Verlangen vorzuzeigen.

Wenn ein negativer Testnachweis verlangt wird, kann dieser in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. 3G am Arbeitsplatz (§28b des Infektionsschutzgesetzes) Betriebliche 3G-Regelungen:
- Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
- Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.

2G
Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind. Für den Besuch von Kultureinrichtungen der Landeshaupstadt ändert sich dadurch nichts, denn dort gilt bereit seit dem 1. November, die 2G-Regel, die nun fortgeführt wird. Änderungen ergeben sich zum Beispiel beim Zutritt zu den Stadtbüchereien und zur Clara-Schumann-Musikschule.

Durch die neue Coronaschutzverordnung NRW gilt ab dem 24. November eine 2G-Regel für den Besuch bei den Stadtbüchereien. Es ist somit ein Immunisierungsnachweis durch vollständige Impfung oder Genesung erforderlich. Ausgenommen sind Kinder bis einschließlich 15 Jahren. Ausgeliehene Medien können in der Zentralbibliothek im KAP1 wie gewohnt auch kontaktlos an den Rückgabeautomaten außerhalb der Bibliothek zurückgegeben werden.

Auch für die Schülerinnen und Schüler der Clara-Schumann-Musikschule gelten ab dem morgigen Mittwoch, 24. November, gemäß der neuen Coronaschutzverordnung neue Regeln. Für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet). Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatestes Getesteten gleichgestellt. Für Jugendliche und junge Erwachsene ab 16 Jahren gilt die 2G-Regel.

Hier noch eine Gesamtübersicht, wo ab heute 2G gilt:

- Besuche von Museen,
- Bibliotheken (außer die kontaktlose Rückgabe und Ausleihe von Büchern),
- Ausstellungen,
- Konzerten,
- Theatern,
- Kinos,
- Tierparks,
- zoologischen Gärten,
- Freizeitparks,
- Schwimmbädern und
- Wellnesseinrichtungen
- Sportveranstaltungen,
- Weihnachtsmärkten,
- Volksfesten,
- touristische Übernachtungen,
- die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche) und gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training)
Außerdem gilt 2G für gastronomische Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt.

2G-plus

2Gplus gilt bei dem Besuch von
- Clubs,
- Diskotheken,
- Tanzveranstaltungen,
- Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen

Zutritt ist nur noch vollständig geimpften oder genesenen Personen gestattet, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können. Dieser kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen.

Die gleiche Regelung gilt für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen, darunter unter anderem Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen.

Ausnahmen für 2G und 2G-plus
- Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren,
- Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen negativen Testnachweis verfügen.

Testungen von Kindern und Jugendlichen

- Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten außerhalb der Ferienzeiten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
- Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test. Sie werden wie Getestete behandelt.

Zuschauer bei Großveranstaltungen

Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung: So darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zur Hälfte ausgelastet werden; bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten (mindestens OP-Maske) muss sichergestellt werden.

Maskenpflicht
Die Maskenpflicht gilt unabhängig davon, ob eine Person geimpft, getestet oder genesen ist.
Eine medizinische Maske - mindestens eine sogenannte OP-Maske - muss unter anderem grundsätzlich weiterhin getragen werden:
- Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr,
- im Handel,
- in Innenräumen mit Publikumsverkehr.

Ausnahmen, unter anderem
- Kinder bis zum Schuleintritt,
- in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,
- in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen,
- bei Verkaufs- und Beratungsgesprächen im Rahmen einer Dienstleistungserbringung, in Handelsgeschäften oder auf Messen und Kongressen, wenn alle beteiligten Personen im-munisiert oder getestet sind und einen Abstand von 1,5 Metern einhalten,
- Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

Sonderregelung

In Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen, bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz sowie bei Karnevals- und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind:
- muss der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden,
- besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske,
- ist die Zuweisung eines festen Sitz- oder Stehplatzes nicht erforderlich.

Die Regelungen gemäß der Coronaschutzverordnung des Landes NRW finden Interessierte auch unter: https://corona.duesseldorf.de/schnell/aktuelle-regeln sowie unter https://www.land.nrw/corona.

Hintergrund: Der Inzidenzwert hat nun als alleiniger Maßstab für Maßnahmen in der Corona-Pandemie ausgedient. Zur Bewertung des Infektionsgeschehens werden auf Landesebene die drei folgenden Leitindikatoren herangezogen:

- 7-Tage-Inzidenz,
- 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Fälle der Coronapatienten im Krankenhaus pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen),
- Auslastung der Intensivbetten.

Das Gesundheitsministerium verzichtet derzeit auf die Festlegung von pauschalen Grenzwerten für die einzelnen Indikatoren. Die bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen.

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Autor:

Andrea Becker aus Essen-Borbeck

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