Landeshauptstadt Düsseldorf - Neue Coronaschutzverordnung - Tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft!
Neue Coronaschutzverordnung ab 1. Oktober gültig
01.10.2021, 15:05 Uhr
Neue Corona-
schutzverordnung
ab 1. Oktober gültig
Die Landeshauptstadt Düsseldorf setzt die durch das Land
veröffentlichte neue Coronaschutzverordnung umgehend um.
Danach gelten ab Freitag, 1. Oktober, folgende Regeln:
Tests und Zugangsbeschränkungen
Für Geimpfte und Genesene stehen grundsätzlich
alle Einrichtungen und Angebote wieder offen.
Alle anderen benötigen:
einen negativen Antigen-Schnelltest
(maximal 48 Stunden alt) unter anderem für:
• Veranstaltungen in Innenräumen
• Sport in Innenräumen
• Innengastronomie
• körpernahe Dienstleistungen
(mit Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen)
• Beherbergung und touristische Busreisen
(bei der Anreise und erneut alle vier Tage)
• Großveranstaltungen im Freien
(ab 2.500 Personen)
mit Ausnahme von Versammlungen im Sinne des
Art 8 GG bei denen voraussichtlich die Einhaltung
des Mindestabstands von eineinhalb Metern sichergestellt ist
• den Besuch in Krankenhäusern
• den Besuch in Alten- und Pflegeheimen
• den Besuch in besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe
und ähnlichen Einrichtungen
• den Besuch in stationären Einrichtungen
• den Besuch in Sammelunterkünften für Flüchtlinge
• den Besuch in betriebserlaubnispflichtigen stationären
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
im Sinne der § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
wobei Kinder und Jugendliche von dieser Regelung ausgenommen
sind und nicht immunisierte Beschäftigte mindestens alle zwei Tage
einen negativen Testnachweis vorzulegen oder einen beaufsichtigten
Selbsttest durchzuführen haben.
Für Veranstaltungen mit besonders hohem Risiko einen negativen
PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) oder einen höchstens sechs
Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest:
• Clubs
• Diskotheken
• Tanzveranstaltungen
• private Feiern mit Tanz (auch Hochzeiten)
• Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen
• Erbringung und Inanspruchnahme sexuelle Dienstleistungen außerhalb
dieser Einrichtungen
Städtische Veranstaltungen
Die Landeshauptstadt Düsseldorf führt für Veranstaltungen, zu denen
sie als Veranstalter einlädt, zum 1. Oktober 2021 die 2G-Regel ein, wonach
dann nur noch Erwachsene Zugang haben, die geimpft oder genesen sind.
Zudem wird beabsichtigt, die 2G-Regelung ab 1. November 2021 auch auf
kulturelle Einrichtungen der Stadt auszuweiten.
Testungen von Kindern und Jugendlichen
• Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten außerhalb der Ferienzeiten
(11. bis 24. Oktober 2021) aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen
Schultestungen als getestete Personen.
• Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.
Sie werden wie Getestete behandelt.
Zuschauer bei Großveranstaltungen
Bei Großveranstaltungen mit Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen
(Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnliches)
darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die
zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5.000
Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen.
Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem
Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden
die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder
der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze
die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske
(sogenannte OP-Maske) besteht.
Testpflicht bei Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einem Urlaub
Testpflicht besteht nach einem Urlaub oder vergleichbarer Dienst- oder
Arbeitsbefreiung (Dauer: mindestens 5 Werktage) für Personen, die nicht
geimpft oder genesen sind.
Maskenpflicht
Gilt unabhängig von der Inzidenz und davon,
ob eine Person geimpft, getestet oder genesen ist.
Eine medizinische Maske (mindestens sogenannte OP-Maske)
muss unter anderem grundsätzlich weiterhin getragen werden:
• im öffentlichen Personennah- und fernverkehr
• im Handel
• in Innenräumen mit Publikumsverkehr
Ausnahmen, unter anderem
• Kinder bis zum Schuleintritt
• in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen
• in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen
• in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veran-
staltungen und Versammlungen, Tagungen, Massen und Kongressen
an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen
Mindestabstand von eineinhalb Metern haben oder alle Personen
immunisiert oder getestet sind
• wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen
Behandlung erforderlich ist
• Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können;
das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis
nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist
• beim gemeinsamen Singen von immunisierten oder getesteten Personen
mit PCR-Test oder höchstens sechs Stunden zurückliegendem Antigen-Schnelltest
• in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske nur wenige Sekunden dauert
Sonderregelung
In Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei
Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz,
wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden
Regelungen getroffen sind und der Zutritt nur immunisierten
oder PCR-getesteten Personen (oder mit einem höchstens sechs
Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest) erlaubt ist
• muss der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden
• besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
• ist die Zuweisung eines festen Sitz- oder Stehplatzes nicht erforderlich
Quelle: Landeshauptstadt Düsseldorf
Autor:Bruni Rentzing aus Düsseldorf |
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