Lufthansa-Streik - die Passagierrechte

Exbir, das führende Portal für Extrem Billiges Reisen, weist darauf hin,
dass allen Passagieren, die von den Annullierungen und Verspätungen beim  Streik bei der Deutschen Lufthansa betroffen sind,  die Rechte zustehen, die in der Europäischen Fluggastverordnung EG 261/2004 festgelegt sind. Es wird in vielen Medien geschrieben, dass die Verordnung aufgrund Höherer Gewalt nicht gelte - das ist jedoch nicht richtig.  Unabhängig vom Grund der Annullierung/ Verspätung haben alle Fluggäste  das Recht auf Ersatzbeförderung nach Artikel 8, sowie Betreungs- und Verpflegungsleistung nach Artikel 9 der Verordnung.

Zum einen umfasst dies die Verpflichtung der Lufthansa, die Passagiere
trotz der Streichung schnellstmöglich an den Zielort zu transportieren. Die Verordnung spricht dabei von einer gleichwertigen Ersatzbeförderung .
Dies kann bei innerdeutschen Flügen, wie es auch üblicherweise praktiziert wird, durch Umbuchung auf die Deutsche Bahn geschehen. Aber auch die Umbuchung auf eine Fremdairline außerhalb des Luftfahrtbündnisses Star Alliance wie Air Berlin, Iberia oder British Airways kann vom Passagier eingefordert werden. Hierbei muss jedoch auch eine andere Flugroute, etwa mit Umstieg auf einem weiteren Airport, akzeptiert werden.  Da sich dies in der Praxis  oft nur schwer durchsetzen lässt - oder angeblich keine Alternativen verfügbar sind empfiehlt Exbir empfiehlt sich die Alternativverbindungen vor dem Gespräch mit der Lufthansa im Internet selbst herauszusuchen, um eventuellen Aussagen entgegenzutreten zu können, dass keine passenden Verbindungen gefunden werden. Verweigert die Lufthansa die Umbuchung, so kann der Passagier bei einer anderen Airline ein neues Ticket kaufen und die Lufthansa muss diese Kosten erstatten. Für den Passagier gilt hier eine Schadensminimierungspflicht, so dass er die günstigste vertretbare Verbindung buchen muss. Zusätzlich muss er bereit sein, die Kosten zur Not auch gerichtlich einzuklagen. 

Zum anderen stehen den vom Streik betroffenen Passagieren die üblichen
Betreuungsleistungen bei Flugverspätungen zu. Verzögert sich der Abflug
- auch nach Umbuchung auf eine Fremdairline - bei Flügen bis 1500 km um mehr als 2 Stunden, muss die Lufthansa Essen, Getränke und Telekommunikation zur Verfügung stellen. Wird dies verweigert oder ist es wegen des hohen Andrangs an den Schaltern nicht möglich, entsprechende Voucher zu erhalten, sollten die Passagiere Quittungen sammeln und später der Lufthansa vorlegen.
Kann der Passagier erst am am Dienstag fliegen, so ist die Lufthansa verpflichtet, eine Unterkunft bereitzustellen. Stellt die Lufthansa keine Unterkunft muss der Passagier in Vorleistung treten. Auch hier gilt die Schadensminderungspflicht. So dürfte ein 5 Sterne Hotel kaum durchsetzbar sein. Aber natürlich muss kein Passagier in der Jugendherberge einchecken - die Verordnung spricht expliziet von "Hotelübernachtungen".  Weiterhin ist Lufthansa verpflichtet Verpflegungsleistungen zu erbringen - wird dies verweigert, muss der Passagier in Vorleistung treten.  Auch hier ist die Angemessenheit zu berücksichtigen: Orientieren kann man sich dabei an den Regelsätzen für Arbeitnehmer bei Abwesenheit.

Ob den Passagieren, deren Flug durch einen Streik gestrichen wurde, eine
Ausgleichszahlung zusteht, ist derzeit noch nicht abschließend gerichtlich geklärt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu einem Lufthansastreik im Jahr 2010 verneint dies, ein Urteil des Europäischen Gerichtshof hierzu steht noch aus.

www.exbir.de

Autor:

Jürgen Wolff aus Düsseldorf

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